Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Aufgrund der Vereinbarung, dass bei Heirat der Unterhalt nach den gesetzlichen Vorschriften anzupassen ist, sehe ich Erfolgsaussichten dahingehend, dass Sie zukünftig keinen Unterhalt mehr leisten müssen. Sie können sich hier auf § 1579 Ziff. 2 BGB
berufen, welcher folgendes sagt: „Ein Unterhaltsanspruch ist zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weil ….
2.
der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt,
…."
Eine Ehe stellt in jedem Fall eine verfestigte Lebensgemeinschaft dar. Hinzu kommt das Verschweigen der Ehe.
Ob Sie jedoch den zu viele gezahlten Unterhalt zurückbekommen, hängt von den einzelnen Regelung im ursprünglichen Vertrag ab und ob bei der geschiedenen Frau Einkommen Vermögen vorhanden ist, aus welchen die Rückzahlung erfolgen könnte.
Sofern die geschiedene Frau nicht freiwillig auf den laufenden Unterhalt bzw. auf dessen Vollstreckung bis zu einer gerichtlichen Entscheidung verzichtet, dann sollten Sie beim Gericht einen Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung stellen, damit Sie nicht bis zum Abschluss des gerichtlichen Verfahrens zahlen müssen und dies dann ebenso nicht zurückbekommen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
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Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Betriebswirt (HWK)
Diese Antwort ist vom 20.03.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Danke für Ihre Auskunft. Aber nochmals eine Nachfrage, der § 238 ff. FamFG, der ja von uns beiden ausgeschlossen wurde, wird der durch die Heirat meiner Exfrau durch den § 1579 Ziff. 2 außer Kraft gesetzt, d.h. grundsätzlich doch, das ich doch nicht mehr unterhaltspflichtig wäre, sondern der jetzige neue Ehemann, obwohl ich bis 65 zahlen sollte. Aber es steht ja auch in der Scheidungsurkunde, das ein Unterhalt neu ermittelt werden muß, wenn ich unter 1000,-- Euro bereinigtes Gesamteinkommen komme und bei Wiederverheiratung der Ehefrau. Damit hättte doch schon der Unterhalt vor über zwei Jahren wegfallen müssen.
Vielen Dank f. Ihre Bemühungen.
Nach der Schilderung des Inhaltes der Urkunde gehe ich davon aus, dass der Ausschluss der Abänderung nach §§ 238 FamFg für alle anderen Fälle gilt (z.B. anderes Einkommen etc.). Denn ansonsten wäre der Punkt der Eheschlißung nicht separat erwähnt wurden. Daher findet § 1579 Ziff. 2 BGB Anwendung, da dieser die geltende gesetzliche Regelung darstellt und unter Beachtung dieser soll der Unterhalt gem. Vereinbarung neu berechnet werden, was zum Wegfall führen wird.