Sehr geehrte Ratsuchende,
aufgrund des derzeitigen Besuchs der Berufsfachschule wird nach wie vor ein Unterhaltsanspruch bestehen. Der Besuch der Berufsfachschule wird im Rahmen des Ausbildungsunterhaltes zu berücksichtigen sein, wenn dieser Besuch auch Voraussetzung für eine daran anschließende angestrebte Ausbildung ist. Dabei wird das Verhalten der seinerzeit noch minderjährigen Tochter nicht berücksichtigt. Ab Volljährigkeit hingegen werden an diese erhöhte Anforderungen gestellt. Von dieser wird erwartet, dass sie ihre Ausbildung zielstrebig zu Ende führt. Tut sie dieses nicht, wird sie ihren Unterhaltsanspruch verlieren.
Ob der Regelbetragstitel automatisch mit der Volljährigkeit endet hängt von desses genauer Formulierung ab. In der Regel sind diese zwar ausdrücklich bis zur Volljährigkeit begrenzt worden sind. Es wird also auf den genauen Regelungwortlaut ankommen, was sofort geklärt werden muss.
Schulbücher sind in der Regel nicht als Sonderbedarf oder Mehrbedarf anzusehen, sondern aus dem Unterhalt zu zahlen. Gleiches gilt in der Regel auch für die Fahrtkosten. Das Schulgeld hingegen ist neben dem Unterhalt zu entrichten.
Das Jugendamt ist verpflichtet, dem Vater die Berechnung zu übersenden. Was den Titel angeht, ist zu klären, ob dieser über die Volljährigkeit Bestand hat. Hat er keinen Bestand mehr, muss auch nichts ausdrücklich noch erklärt werden.
Insgesamt wird hier eine neue Unterhaltsberechnung vorzunehmen sein. Da beide Elternteile barunterhaltspflichtig sind, muss der Anteil ermittelt werden, den der Vater anteilig nach seinem Einkommen neben der Mutter zu zahlen hätte. Weiter muss bekannt sein, wo sich die Tochter nun aufhält. Danach richtet sich der Bedarf der Tochter. Erst wenn alles bekannt ist, kann die neue Berechnung durchgeführt werden.
Vorab muss der Vater aber unverzüglich klären, ob der Titel auch über die Volljährigkeit hinaus geht. Ist dieses der Fall, muss unverzüglich die Abänderung beantragt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
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