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Unterhalt bei Volljährigen in Schulausbildung

| 30. August 2009 09:31 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,
folgende Problematik: Tochter meines Lebensgefährten ist seit 1/09 nun volljährig, es bestand ein "Regelbetragstitel". Sie ist seit Sommer 2007 mit der Realschule fertig. Hat aber keine Ausbildung angefangen. Bis Mai 2008 hat sie versucht ein freiwilliges soziales Jahr zu machen, hat sie dann aber abgebrochen, nichts gesagt und somit weiter schön Unterhalt kassiert, im Sommer 2008 fing sie dann an eine zweijährige Berufsfachschule zu besuchen, auch abgebrochen im Oktober 2008 und wieder nichts gesagt und Unterhalt kassiert, auch beim Jugendamt, welches ihr noch den Unterhalt ab 18 ausgerechnet hat, hat sie seinerzeit nicht angegeben, dass sie ihre ausbildung abgebrochen hat. Nun geht sie wieder zur Schule, das gleiche was sie letzes jahr schon mal angefangen hat und meint sie muß nun automatisch weiterhin Unterhalt bekommen. Hat sie weiterhin Anspruch ? Obwohl sie seit 2 Jahren nur "gegammelt hat"? Außerdem meint sie, dass ihre Eltern noch zusätzlich die Fahrtkosten, sie muß mit dem Zug zur Schule, zu tragen hätten. Ob das Kind noch zu Hause bei der Mutter wohnt ist nicht bekannt, auch nicht, ob die Mutter Barunterhalt leistet oder ab das Kind noch Kindergeld bekommt.
Der Vater hat sie aufgefordert, ihr Unterlagen zur schicken, z.B. Schulbescheinigung, da sie das nicht getan hat, her er den Unterhalt nun erst mal gestrichen.
Nun meine Fragen: 1) Hat sie weiterhin Anspruch auf Unterhalt ?
2) ist ein Regelbetragstitel automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit erloschen ?
3) müssen die Eltern bei Volljährigkeit auch noch Sonderbedarf abdecken, z.B. zusätzliche Fahrtkosten, Schulbücher, Schulgebühren
4) da das Jugendamt den Volljährigenunterhalt ausgerechnet hat, wir daüber aber nichts schriftliches haben, stellt sich die Frage, ob das Jugendamt hierüber eine schriftliche Berechnung an die Eltern herauszugeben hat und ob das Jugendamt schriftlich den Regelbetragstitel als erledigt erklären muß, da die Volljährigkeit eingetreten ist.
Vielen Dank im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen

30. August 2009 | 11:21

Antwort

von


(2929)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
Web: https://www.ra-bohle.de
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Sehr geehrte Ratsuchende,

aufgrund des derzeitigen Besuchs der Berufsfachschule wird nach wie vor ein Unterhaltsanspruch bestehen. Der Besuch der Berufsfachschule wird im Rahmen des Ausbildungsunterhaltes zu berücksichtigen sein, wenn dieser Besuch auch Voraussetzung für eine daran anschließende angestrebte Ausbildung ist. Dabei wird das Verhalten der seinerzeit noch minderjährigen Tochter nicht berücksichtigt. Ab Volljährigkeit hingegen werden an diese erhöhte Anforderungen gestellt. Von dieser wird erwartet, dass sie ihre Ausbildung zielstrebig zu Ende führt. Tut sie dieses nicht, wird sie ihren Unterhaltsanspruch verlieren.

Ob der Regelbetragstitel automatisch mit der Volljährigkeit endet hängt von desses genauer Formulierung ab. In der Regel sind diese zwar ausdrücklich bis zur Volljährigkeit begrenzt worden sind. Es wird also auf den genauen Regelungwortlaut ankommen, was sofort geklärt werden muss.

Schulbücher sind in der Regel nicht als Sonderbedarf oder Mehrbedarf anzusehen, sondern aus dem Unterhalt zu zahlen. Gleiches gilt in der Regel auch für die Fahrtkosten. Das Schulgeld hingegen ist neben dem Unterhalt zu entrichten.

Das Jugendamt ist verpflichtet, dem Vater die Berechnung zu übersenden. Was den Titel angeht, ist zu klären, ob dieser über die Volljährigkeit Bestand hat. Hat er keinen Bestand mehr, muss auch nichts ausdrücklich noch erklärt werden.

Insgesamt wird hier eine neue Unterhaltsberechnung vorzunehmen sein. Da beide Elternteile barunterhaltspflichtig sind, muss der Anteil ermittelt werden, den der Vater anteilig nach seinem Einkommen neben der Mutter zu zahlen hätte. Weiter muss bekannt sein, wo sich die Tochter nun aufhält. Danach richtet sich der Bedarf der Tochter. Erst wenn alles bekannt ist, kann die neue Berechnung durchgeführt werden.

Vorab muss der Vater aber unverzüglich klären, ob der Titel auch über die Volljährigkeit hinaus geht. Ist dieses der Fall, muss unverzüglich die Abänderung beantragt werden.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle


Bewertung des Fragestellers 1. September 2009 | 05:51

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leider habe ich erst nach Rückfrage die ausführliche Antwort erhalten, die ich erwartet hatte, aber trotzdem ist der Weg dieser Beratung i.O. da ein Anwalt "draußen" sicherlich wesentlich mehr für diese Beratung verlangt hätte. Ein sehr guter Weg für Ratsuchende.

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Stellungnahme vom Anwalt:

Die Bewertung ist nicht nachvollziehbar. Eine kostenlose Nachfrage über das System wurde nicht gestellt. Die Ratsuchende hatte sich dann persönlich gemeldet, Verständnisfragen wurden geklärt und sie hat sich ausdrücklich für die umfangreiche Beantwortung auch ihrer Nachfrage bedankt.

Warum dann so etwas als Bewertung abgegeben und veröffentlicht wird, ist nicht nachvollziehbar.

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 1. September 2009
4/5,0

leider habe ich erst nach Rückfrage die ausführliche Antwort erhalten, die ich erwartet hatte, aber trotzdem ist der Weg dieser Beratung i.O. da ein Anwalt "draußen" sicherlich wesentlich mehr für diese Beratung verlangt hätte. Ein sehr guter Weg für Ratsuchende.


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