Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst bedanke ich mich für Ihre Frage.
Nach § 908 BGB
darf ein Grundstück nicht in der Weise vertieft werden, dass der Boden des Nachbargrundstückes die erforderliche Stütze verliert. Der Schadensersatzanspruch des Nachbarn aus § 823 Abs. 2 BGB
i.V.m. § 909 BGB
umfasst , wenn das Gebäude - wie hier – noch steht, die die Kosten der Wiederherstellung seiner Standfestigkeit.(§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB
).
Der Nachbar kann grundsätzlich neben Unterlassung und Beeinträchtigung auch Ersatz des bereits entstandenen Schaden an dem Gebäude verlangen. Allerdings wird für eine Haftung zumindest fahrlässiges Handeln verlangt. Bei fahrlässigen Verschulden haften neben dem Bauherrn der Maßnahme auch der Architekt auf Schadenersatz. An die Sorgfaltspflicht des Architekten werden hohe Anforderungen gestellt. Er muss bei der Planung und Überwachung von Vertiefungsarbeiten die örtlichen Gegebenheiten umfassend prüfen.
Allerdings muss sich der von der Vertiefung Betroffene, also hier Ihr Nachbar, auch außergewöhnliche bauliche Zustände – wie in Ihrem Fall nur ein Fundament von 40cm - anspruchsmindernd zurechnen lassen.
Dies bedeute, dass Ihr Nachbar zwar einen Anspruch auf Unterfangung des Grundstückes gegen Sie besitzt, jedoch mindert sich dieser Anspruch insoweit, als sein Fundament nicht den Vorschriften ausreichende Stärke verfügt. Inwieweit dies hier gegeben ist, muss ein Sachverständiger beurteilen. Wegen der Kosten, die auf Sie letztlich zukommen, können Sie im Innenverhältnis gegenüber Ihrem Architekten Regress nehmen. Es sei denn, Ihr Architekt kann nachweisen, dass er die erforderliche Sorgfalt bei der Ausführung der Maßnahme eingehalten hat. Wenn er dies nachweisen kann, sind auch Sie aus der Verantwortung raus, denn der Schadenersatzanspruch gem § 823 II BGB
i.V.m. § 909 BGB
ist nur dann gegeben, wen Sie fahrlässig gehandet haben, wobei Sie sich das Verschulden Ihres Architekten gegenüber dem Nachbarn zurechnen lassen müssen.
Für eine Nachfrage stehe ich bei Unklarheit gerne zur Verfügung und verbleibe,
mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
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