Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:
Der Nachbar ist befindet sich bereits durch Ihre Beseitigungsaufforderung mit Fristsetzung und die danach erfolgte Mahnung in Verzug, § 286 BGB
.
Er hat die Kosten der Rechtsverfolgung zu erstatten, wenn in der Sache für Sie Erfolg besteht. Dies ist nach Ihrer Schilderung durchaus realistisch. Das OLG Hamburg hat bereits mit Urteil vom 07.02.1964 zu Aktenzeichen 1 U 116/63 für den Fall einer Grenzmauer entschieden:
"Betonausflüsse in einer Grenzmauer, die in das Nachbargrundstück hineinragen, stellen zwar keinen Überbau (BGB § 912
) dar, können aber Beeinträchtigungen im Sinne des § 1004 BGB
bilden. Das Verlangen auf Beseitigung einer Beeinträchtigung ist als Abwehrmaßnahme grundsätzlich nicht rechtsmißbräuchlich."
Gleiches gilt m.E. für das Fundament, wobei die Einzelheiten allerdings anhand der Örtlichkeiten und der konkreten Umstände zu prüfen ist. Ob im Einzelfall ggf. besondere Duldungspflichten o.ä. bestehen, kann hier nicht abschließend beurteilt werden und sollte einer Vorprüfung des von Ihnen ausgewählten Rechtsanwaltes unterliegen.
Beachten Sie bitte, dass Sie gegenüber dem Rechtsanwalt hinsichtlich dessen Gebühren zahlungspflichtig sind. Die Durchsetzung Ihres Erstattungsanspruchs gegen den Nachbarn kann erfahrungsgemäß bei schwacher Liquidität des Gegners schwierig sein. Es ist daher auch bei Erfolg nicht auszuschließen, dass Kosten auf Sie zukommen können.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt
Antwort
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