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Grundstückmauer mit Fundament versetzen lassen

5. Februar 2009 09:54 |
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Nachbarschaftsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Ich habe auf meinem Grundstück ein Haus gebaut.Meine Garage wurde vom Bauunternehmen etwa 20 cm zu hoch gebaut.Einer der beiden Nachbarn hat dies moniert ,sodass es wieder zurückgebaut werden mußte.Das Bauamt hatte,soweit die Anlieger keine Einwände haben ,seinen Segen dazu gegeben.Trotz des Rückbaus hat der Nachbar zusätzlich noch den
formellen Weg eingeschlagen und das Bauamt informiert .Dieses wiederum
verhängte nun einen Baustopp und forderte geänderte Zeichnungen und
erneut diverse Gebühren . Dies zur Vorgeschichte:

Nun wurde festgestellt ,dass genau dieser Nachbar auf seiner
Grundstückgrenze eine Mauer errichtet hat ,die zwar auf der
Grundstücksgrenze stehen darf ,deren Fundament aber in mein
Grundstück reicht.Im August diesen Jahres forderte ich diesen nun auf
,die Teile des Fundaments zu entfernen ,die in mein Grundstück
ragen.Ich hab bereits zweimal eine Frist gesetzt und jedesmal per
bezeugter Zustellung.Wie kann ich den Nachbarn nun in Verzug setzen
,das dieser dann auch meine Antwaltskosten zu tragen hat ,wenn ich
nun einen Jurist einschalten muss??

Ich möchte nicht noch mehr unnötige Kosten erzeugen

Vielen Dank vorab
Mit freundlichen Grüßen

Robert

5. Februar 2009 | 10:28

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:

Der Nachbar ist befindet sich bereits durch Ihre Beseitigungsaufforderung mit Fristsetzung und die danach erfolgte Mahnung in Verzug, § 286 BGB .

Er hat die Kosten der Rechtsverfolgung zu erstatten, wenn in der Sache für Sie Erfolg besteht. Dies ist nach Ihrer Schilderung durchaus realistisch. Das OLG Hamburg hat bereits mit Urteil vom 07.02.1964 zu Aktenzeichen 1 U 116/63 für den Fall einer Grenzmauer entschieden:
"Betonausflüsse in einer Grenzmauer, die in das Nachbargrundstück hineinragen, stellen zwar keinen Überbau (BGB § 912 ) dar, können aber Beeinträchtigungen im Sinne des § 1004 BGB bilden. Das Verlangen auf Beseitigung einer Beeinträchtigung ist als Abwehrmaßnahme grundsätzlich nicht rechtsmißbräuchlich."

Gleiches gilt m.E. für das Fundament, wobei die Einzelheiten allerdings anhand der Örtlichkeiten und der konkreten Umstände zu prüfen ist. Ob im Einzelfall ggf. besondere Duldungspflichten o.ä. bestehen, kann hier nicht abschließend beurteilt werden und sollte einer Vorprüfung des von Ihnen ausgewählten Rechtsanwaltes unterliegen.

Beachten Sie bitte, dass Sie gegenüber dem Rechtsanwalt hinsichtlich dessen Gebühren zahlungspflichtig sind. Die Durchsetzung Ihres Erstattungsanspruchs gegen den Nachbarn kann erfahrungsgemäß bei schwacher Liquidität des Gegners schwierig sein. Es ist daher auch bei Erfolg nicht auszuschließen, dass Kosten auf Sie zukommen können.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.

Mit freundlichen Grüßen

Matthes
Rechtsanwalt


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