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Unterbringung psych. Krankenhaus Jugendstrafrecht (§ 63 StGB) - Tilgung aus BZR?

| 24. September 2025 12:07 |
Preis: 50,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Eine Person wurde im Alter von 20 Jahren nach Jugendstrafrecht verurteilt und aufgrund von Schuldunfähigkeit in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB untergebracht. Die Verurteilung erfolgte nach den Vorschriften des Jugendgerichtsgesetzes.

Rechtliche Ausgangslage:
Nach § 45 Abs. 3 BZRG werden Unterbringungen in psychiatrischen Krankenhäusern (§ 63 StGB) im Erwachsenenstrafrecht ja grundsätzlich nie aus dem Bundeszentralregister getilgt. Bei Jugendstrafrecht gelten jedoch die besonderen Tilgungsvorschriften des Erziehungsregisters (§ 63 BZRG), wonach Eintragungen grundsätzlich mit Vollendung des 24. Lebensjahres gelöscht werden.

Meine Frage daher:
Wird eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach Jugendstrafrecht wie im Erwachsenenstrafrecht dauerhaft gespeichert oder unterliegt sie den Tilgungsregeln des Erziehungsregisters?

Falls eine Tilgung möglich ist: Erfolgt diese automatisch mit 24 Jahren oder sind besondere Voraussetzungen zu erfüllen?

Wo wird eine solche Unterbringung nach Jugendstrafrecht eingetragen. Im Zentralregister oder im Erziehungsregister?

Ich benötige eine klare rechtliche Einschätzung zur registerrechtlichen Behandlung und den Tilgungsmöglichkeiten. Bitte berücksichtigen Sie dabei die Besonderheiten des Jugendstrafrechts gegenüber dem allgemeinen Strafrecht.

Vielen Dank für Ihre Antwort.

24. September 2025 | 12:45

Antwort

von


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Eine nach Jugendstrafrecht erfolgte Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB unterliegt registerrechtlich grundsätzlich anderen Regeln als bei einer Verurteilung im Erwachsenenstrafrecht.

Eintragung: Erziehungsregister statt Zentralregister

- Eine solche Unterbringung, erfolgt sie nach den Vorschriften des Jugendgerichtsgesetzes (JGG), wird in das sogenannte Erziehungsregister eingetragen, nicht in das allgemeine Bundeszentralregister, das für Erwachsenenstrafen maßgeblich ist.

Tilgung und Löschungsfristen

- Für Eintragungen im Erziehungsregister bestimmt § 63 BZRG ausdrücklich, dass diese mit Vollendung des 24. Lebensjahres der betroffenen Person automatisch entfernt werden, sofern nicht besondere Hemmnisse (z.B. gleichzeitige Zentralregistereintragung wegen bestimmter anderer Strafen) bestehen.
- Eine gesonderte Antragstellung ist für die Löschung nach erreichter Altersgrenze nicht erforderlich – die Entfernung erfolgt automatisch mit dem 24. Geburtstag, sofern keine Verurteilung zu Jugendstrafe, Freiheitsstrafe oder eine ausgeübte freiheitsentziehende Maßregel im Zentralregister steht.
- Falls eine solche Zentralregistereintragung fortbesteht, ruht die Löschung aus dem Erziehungsregister bis zu deren Entfernung.

Besonderheit: Dauer der Speicherung

- Anders als im Erwachsenenstrafrecht, wo Unterbringungen nach § 63 StGB (psychiatrische Krankenhauseinweisung) nie gelöscht werden (§ 45 Abs. 3 BZRG), sieht das Jugendstrafrecht diese automatische Löschung vor.
- Diese Regelung trägt dem Erziehungsgedanken und dem besonderen Schutzbedürfnis Heranwachsender Rechnung.

Einsicht und rechtliche Folgen

- Einträge im Erziehungsregister dürfen nur von einem bestimmten Kreis von Behörden eingesehen werden (insbesondere Gerichte, Jugendämter, Strafvollzugsbehörden); sie tauchen grundsätzlich nicht im polizeilichen Führungszeugnis auf.
- Nach Tilgung darf – auch im Rechtsverkehr – auf den Eintrag nicht mehr Bezug genommen werden; eine Verwertung ist verboten.

**Fazit:** Eine nach Jugendstrafrecht (§ 63 StGB) angeordnete Unterbringung wird nur im Erziehungsregister eingetragen. Die Tilgung erfolgt hier – automatisch und ohne Antrag – mit Vollendung des 24. Lebensjahres, sofern keine parallele schwerwiegendere Eintragung im Zentralregister vorliegt. Eine dauerhafte Speicherung wie im Erwachsenenstrafrecht gibt es bei Anwendung des Jugendstrafrechts ausdrücklich nicht.


Bewertung des Fragestellers 24. September 2025 | 12:50

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