Sehr geehrter Rechtsratsuchender,
die Möglichkeit der Inanspruchname eines sog. "Störers", welcher Ihre Marke nutzt, setzt voraus, dass tatsächlich ein rechtskonflikt vorliegt. Die bloße Nutzung einer Wortmarke durch einen Dritten reicht hierfür aber nicht aus. Das Markenrecht entsteht bei Wirtmarken durch die Nutzung eines Begriffs im Rechtsverkehr, durch welche eine gewisse Bekanntheit der Assoziation eines Begriffs mit einem Produkt/leistung oder einem Unternehmen entsteht. Ist die Marke beim DMPA registriert, fällt die Durchsetzung gegen einen Störer oder Verletzer sicherlich einfacher als ohne eine Registrierung. Allerdings kann ein identisches Wort von verschiedenen Personen für unterschiedliche Leistungen genutzt und regsitriert werden. Dies ist IHnen von Ihrer Anmeldung sicherlich noch als "Klassen" für Produkte und Leistungen ein Begriff. Außerhalb dieser genutzten und registrierten Leistungen besteht in der Regel keine Verletzung, wenn der Begriff für eine völlig andere Leistung genutzt wird, oder es zB keine räumliche Überschneidung gibt. So kann es zB eine Strieder Schuhputz GmbH und die Strieder.anwalts GmbH geben, ohne dass die Schuhputz GmbH hiergegen vorgehen könnte. Etwas anderes ist es, wenn eine Marke sich am Markt so sehr durchgesetzt hat, dass Dritte die Wirtschaftskraft bewußt für sich ausnutzen (wobei es auch hier auf den einzelfall ankommt). Die "Daimler-Benz Rechtsberatung" kann wegen der dahinter vermuteten Wirtschaftskraft und seriösität sowei dioe damit verbundene Qualität sicherlich nebst vielen Aufträgen von Kunden auch mit einer Unterlassungklage aus der Daimler Benz Rechtsabteilung rechnen.
ES geht hierbei sicherlich um keine ganz einfache Rechtsfrage. SOllten Sie die Gegenseite abmahnen, müssen Sie einrechtliche Interesse daran, dass dieser Dritte den Namen nicht benutzt, prüfen. Ein abstraktes Unterlassungsrecht gibt es nicht.
Verletzt die URL ihr markenrecht nicht, ist nach der dem gröten Rechtsprechung auch eine Verletzung des Namensrechts (§ 12 BGB
) ausgeschlossen.
Bitte lassen Sie mir ggf. weiteres Informationen zukommen.
Mit freundlichen Grüßen
www.anwalt-strieder.de
RA Christoph Strieder
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