Versicherungsprämien sind grundsätzlich umsatzsteuerfrei. Vorsteuer daraus ist nie zulässig. Wenn Sie diese dennoch abgezogen haben, besteht nach Kenntnis eine Pflicht zur Berichtigung. Das geht regelmäßig per korrigierter Umsatzsteuer-Jahreserklärung je betroffenem Jahr mit kurzer Erläuterung, nicht über das Feld zu §14c (das betrifft nur falsch ausgewiesene Umsatzsteuer auf Rechnungen). Für das laufende Jahr sollten Sie die betroffene Voranmeldung korrigieren; für Vorjahre die jeweilige Jahreserklärung. Eine formelle Selbstanzeige ist nur bei Vorsatz angezeigt. Bei fahrlässigem Irrtum genügt die berichtigte Erklärung nachträglich und zeitnah.
Wesentliche Risiken: Es drohen Nachzahlungen und Zinsen. Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Jahresende. Bei langjähriger, höherer Summe kann das Finanzamt eine leichtfertige Steuerverkürzung prüfen, was ein Bußgeld nach sich ziehen kann. Wer unverzüglich, vollständig und plausibel berichtigt, reduziert dieses Risiko deutlich. Eine Korrektur „in der laufenden Erklärung" ohne Bezug zu den Ursprungsjahren kann als fehlerhaft gewertet werden. Wiederholte Fehler über viele Jahre erhöhen das Prüfungsrisiko. Säumniszuschläge fallen in der Regel erst an, wenn nach geänderter Festsetzung nicht fristgerecht gezahlt wird.
Empfehlung zur Detailprüfung: Sammeln Sie je Jahr alle Prämienbelege, prüfen Sie, ob wirklich nur Versicherungsprämien ohne Umsatzsteuer betroffen sind und ob nicht etwa Vermittlungs- oder Beratungsleistungen mit Umsatzsteuer darunter sind. Stimmen Sie die Buchungen gegen die Versichererbestätigungen ab. Korrigieren Sie Buchungen so, dass die Prämie als voller Aufwand erfasst wird und die fälschliche Vorsteuer entfällt. Erstellen Sie eine Jahresübersicht mit Beträgen, Zeiträumen und Konten, damit das Finanzamt die Änderung ohne Rückfragen nachvollziehen kann. Prüfen Sie, ob weitere „blind" als vorsteuerfähig behandelte, tatsächlich steuerfreie Positionen existieren (typisch: Bankgebühren, Versicherungssteuerbestandteile, Beiträge). Dokumentieren Sie, ab wann Sie den Fehler erkannt haben, und zeigen Sie die Berichtigung unverzüglich an.
Zum Zeitraum: Üblicherweise vier Jahre ab Beginn der Festsetzungsfrist sind offen, bei Leichtfertigkeit fünf, bei Hinterziehung zehn. Maßgeblich ist, wann die jeweilige Jahreserklärung eingereicht wurde, weil davon der Fristbeginn abhängt. Praktisch heißt das: Aktuelle Jahre und die jüngsten Vorjahre sind oft noch änderbar. Ältere Jahre meist nur bei qualifiziertem Tatvorwurf. Zahlen können Sie freiwillig vorab anweisen, das mindert regelmäßig die Zinsen, zwingend ist es aber nicht.
Vorgehen in der Praxis: Korrigierte Jahreserklärungen je Jahr mit kurzer Begründung übermitteln. Bei größeren Summen oder vielen Jahren empfehle ich ein kurzes Vorab-Telefonat mit dem Sachgebiet, um das Prozedere abzustimmen. Das signalisiert Transparenz und spart Rückfragen. Gern übernehme ich die Detailprüfung Ihrer Buchungen und die Erstellung eines sauberen Berichtigungspakets mit Begründung, Aufstellung und Belegen.
Wenn Sie möchten, telefonieren wir dazu kurz.
Ich hoffe das hilft für die erste Einschätzung, viele Grüße und einen tollen Tag!
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Stefan Sepp Lorenz, Steuerberater, LL.M. oec., Diplom-Finanzwirt (FH)
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