Sehr geehrter Fragesteller,
auf Grundlage der durch Sie mitgeteilten Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Wenn die Nachbesserung in Form einer anderen Installation dieser Telefonanlage tatsächlich unmöglich ist, dann können Sie nach § 634 Nr. 3 BGB vom Vertrag zurück treten und
Insoweit stellt sich aber tatsächlich die Frage, ob es nicht eine andere Möglichkeit der Installation gäbe, die Ihnen als Nacherfüllung zumutbar ist, davon würde ich im Falle einer intakten Telefonanlage ausgehen. Deshalb tendiere ich dazu, dass der Telefontechniker die Nacherfüllung probieren darf bevor Sie zurück treten dürfen.
Darüber hinaus wäre außerdem auch die Frage, ob nicht jedenfalls eine brauchbare Teilleistung erbracht worden ist, die Sie dann dennoch vergüten müssen.
Sie können aber den Telefontechniker zur Rückzahlung auffordern und dann erst einmal abwarten, ob und wenn ja welche Möglichkeit einer Nacherfüllung man Ihnen anbietet. Wenn sich der Telefontechniker mit dem Auftrag überfordert fühlt, dann wäre auch denkbar, dass man Ihnen das Geld zurück erstattet ohne darauf zu bestehen eine Nacherfüllung versuchen zu dürfen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Sonja Stadler
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