Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Die Reparatur des Akkus ist als Werkvertrag im Sinne von § 631 BGB
zu qualifizieren. Da die Firma die Reparatur nicht erfolgreich ausführen konnte und diese nun auch unmöglich ist, können Sie vom Vertrag zurücktreten und in der Folge Ihr Geld zurückfordern.
Ein darüber hinausgehender Schadensersatz wäre allerdings nur dann möglich, wenn der Akku nicht von Anfang irreparabel gewesen ist. Dem liegt das Prinzip des Zivilrechts zu Grunde, dass Sie nicht besser gestellt werden dürfen als vor Eintritt des Schadens. Sofern die Firma allerdings erst durch ihre fehlgeschlagene Reparatur dafür gesorgt hat, dass der Akku nun nicht mehr zu reparieren ist, würde ein Schadensersatzanspruch bestehen. Dieser Anspruch würde dann auch die Kosten für einen Deckungskauf (neuer Akku) abdecken. Wenn der Akku für die Geräte nicht mehr verfügbar ist, so besteht der Anspruch grundsätzlich auch darüber hinaus auf Neuanschaffung der Geräte mit anderem Akku System. Dazu ist allerdings anzumerken, dass Sie sich den Zugewinn der neuen Gerätschaften auf die Höhe des Schadensersatzes anrechnen lassen müssen.
Eine strafrechtlich relevante Unterschlagung im Sinne von § 246 StGB
liegt hier nicht vor. Der Fall ist ganz klar zivilrechtlich und nicht strafrechtlich gelagert.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Dietrich
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 05.05.2020 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Alexander Dietrich
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Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
vielen Dank der Antwort, der ich entnehme, das ich 3 Monate mit dem Nachteil des Verzichts leben muss.
Meine letzte Frage ist: wie lange darf sich den der Auftragnehmer Zeit lassen mit der Rückerstattung meiner Zahlung. Ich habe Ihn Frist setzend dafür bis 20.04.2020 Zeit gegeben. Passiert ist nix.
Soll ich einen Gerichtsvollzieher mit der Einforderung beauftragen ?
Wer bezahlt meine Rechtskosten hierfür und Ihre Inanspruchnahme Ihrer Auskunft, da sich der Auftragnehmer seit 20.04.20 in Verzug befindet.
Auf die Rücksendung eines defekten Gerätes mit def. Akku kann ich verzichten. Hier steht eh ein Neukauf an. Meine Rück Zahlung und die Rechtskosten durch Verzug werde ich jedoch nicht verzichten.
Vielen Dank der Antwort.
Vielen Dank für Ihre Rückmeldung.
Üblicherweise erkennt die Rechtsprechung eine Fristsetzung von 14 Tagen an. Danach ist die Firma im Verzug. Dies bedeutet, dass sie dann auch die Kosten für die Rechtsverfolgung durch einen Anwalt erstatten muss.
Einen Gerichtsvollzieher kann man nicht direkt einschalten. Dafür benötigt man zunächst einen Titel, z.B. Urteil aus einer Klage oder den Vollstreckungsbescheid, nachdem Sie ein Mahnverfahren eingeleitet haben. Die günstigste Lösung wäre ein Mahnverfahren. Dieses kann man auch online ohne einen Anwalt in die Wege leiten. Die Kosten hierfür muss der Gegner dann erstatten, wenn Sie gewinnen.
https://www.online-mahnantrag.de
Die Gebühr hier auf der Plattform ist leider nicht erstattungsfähig, da es keinen Anspruch für die Erstattung aus der Beratung gibt, sondern nur für die Vertretung durch einen Anwalt (also wenn dieser ein Schreiben an die Firma verfasst hat).
Viele Grüße
Alexander Dietrich