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Unlauterer Wettbewerb Ebay

24. März 2006 14:50 |
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Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Wettbewerbsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Nina Marx

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich handele seit ca. 3 Monaten mit Motorradzubehör bei ebay. Jedoch habe ich Probleme mit einem „Konkurrenten“. Da er als Privatperson angemeldet ist umgeht er alle Pflichten die ein gewerbsmäßiger Händler hat (AGB’s, Rücknahmerecht, usw.).
Weiterhin ist dieser Händler so dreist, einige Fotos von mir in seinen Auktionen zu benutzen. Daher würde mich interessieren ob bei ihm der Fall des gewerbsmäßigen Handelns vorliegt.

Ein paar von seinen Auktionen:
• Artikelnummer: 8045574078
• Artikelnummer: 8050044872

Sollte der Fall des gewerbsmäßigen Handelns vorliegen, wäre es schön, wenn Sie gleich meine Interessen vertreten würden.

Ich würde mich sehr über eine Antwort freuen und danke schon im Voraus.

Sehr geehrter Ratsuchender,

1. Der Begriff des Unternehmers ist sehr weitgehend, das Gesetz sieht erstmal jeden als Unternehmer an, der nicht nur private Sachen verkauft.
2. Verkauft der Gegner also mehrere Sachen, die ein Privater nicht in großen Stückzahlen zufällig zu Hause hat, liegt gewerblicher Handel nahe. Dazu müssten wir uns seine letzten Auktionen näher anschauen.
3. Wenn der Gegner Ihre selbst angefertigten Fotos benutzt, begeht er damit eine Urheberrechtsverletzung, die abmahnfähig ist und eventuell haben Sie schadensersatzansprüche. Das müssten wir im Detail prüfen.
4. Wenn Sie in dieser Sache weiter vorgehen wollen, melden Sie sich bitte ab Montag in der Kanzlei und wir besprechen die Sache.



Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen. Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüssen

Nina Heussen
Rechtsanwältin

Weiler Rechtsanwälte
Sonnenstr. 2
80331 München

Tel: (089) 20604130
kanzlei@weiler-rechtsanwaelte.de

Abschließend darf ich mir erlauben, noch auf Folgendes hinzuweisen: Meine Auskunft umfasst die wesentlichen Gesichtspunkte, die in Fällen der geschilderten Art im Allgemeinen zu beachten sind. Darüber hinaus können eine Reihe weiterer Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem anderen Ergebnis führen. Auch einige Rechtsfragen wie z. B. die Frage der Verjährung oder von Rückgriffsansprüchen gegenüber Dritten etc., können mit dieser Auskunft nicht geklärt werden. Ferner sind verbindliche Empfehlungen darüber, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.

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