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Anzeige wegen fehlerhaftem Gutachten

13. Oktober 2024 08:59 |
Preis: 45,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Brigitte Draudt-Syroth

Über eine Akteneinsicht nach Umweltinformationsgesetz bin ich an Dokumente gelangt, die meines Erachtens ein vorsätzlich fehlerhaftes Gutachten eines Geologen belegen.
Der Gutachter wurde im Rahmen einer genehmigten Bauschuttverfüllung vom Unternehmer beauftragt, um den Ursprung einer auffälligen Grundwasserbelastung zu klären. Mit nachweislich falschen Behauptungen kommt der Gutachter zu dem Schluss, dass der Ursprung nicht mit der Bauschuttverfüllung des Unternehmers zusammenhängt.
Das Gutachten wurde von dem beauftragten Sachverständigen an den Unternehmer übermittelt, der Unternehmer übermittelte das Gutachten dann an das Landratsamt.
Ich erwäge eine Strafanzeige wegen Betrugs. Nun die Frage: wer müsste konkret der Angezeigte sein? Der Unternehmer oder der Gutachter?

Sehr geehrter Fragesteller,

ich beantworte Ihre Frage gerne wie folgt:

Es könnte sowohl der Gutachter als auch der Unternehmer in Betracht kommen, je nach genauer Sachlage und der Rolle, die beide bei der möglichen Täuschung gespielt haben.
Für eine Strafanzeige wegen Betrugs (§ 263 StGB) müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, insbesondere eine Täuschungshandlung und ein dadurch entstandener Vermögensschaden.

Wenn der Gutachter vorsätzlich ein falsches Gutachten erstellt hat, um den Unternehmer zu begünstigen, könnte er sich strafbar gemacht haben. Der Gutachter wäre in diesem Fall der direkte Urheber der Täuschung,

Sollte der Unternehmer von der Falschheit des Gutachtens gewusst haben und es trotzdem an das Landratsamt weitergeleitet haben, könnte auch er als Beteiligter in Betracht kommen. Sollte er bewusst falsche Angaben gemacht haben, könnte er ebenfalls eine Täuschungshandlung begangen haben.

Es könnte auch eine gemeinschaftliche Täuschung zwischen beiden vorliegen, was bedeutet, dass sowohl der Gutachter als auch der Unternehmer für den Betrug verantwortlich wären.

Allerdings müssen Sie bei der möglichen anzeige, keine juristische Bewertung vornehmen und sich einen oder beide aussuchen. Sie müssen lediglich den Sachverhalt bei der Polizei schildern, die juristische Bewertung findet dann durch die Staatsanwaltschaft statt.

Sie sollten aber beachten, dass nur dann, wenn sie sich hinsichtlich des Gutachtens und dessen vermeintlicher Fehlerhaftigkeit sicher sind, eine Anzeige erstatten sollten. Denn auch eine falsche Verdächtigung ist ein Straftatbestand, Paragraf 164 StGB.

Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen.

Draudt-Syroth
Rechtsanwältin

Rückfrage vom Fragesteller 14. Oktober 2024 | 13:41

Sehr geehrte Frau Draudr-Syroth,
Vielen Dank für die schnelle Rückmeldung. Folgende Nachfrage möchte ich stellen:
Im vorliegenden Fall ist der Geschädigte der Freistaat Bayern, weil wegen dem Gutachten potentiell eine nicht genehmigte Verfüllung nicht unterbindet. In der Folge werden erhöhte Belastungen in das Grundwasser eingetragen. Umgekehrt entsteht dem unternehmer ein Vorteil, dass er die Verfüllung fortsetzen kann.
Genügt zur Erfüllung der Voraussetzung einer Vermögensschädigung?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 14. Oktober 2024 | 14:19

Sehr geehrter Fragesteller,

die materiell rechtliche Beurteilung ist keine Nachfrage im Sinne einer Verständnisfrage. Daher mache ich Ihnen gerne einen Vorschlag für ein Folgeangebot.

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