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Ungefähre Preisangaben bei Verweis auf Produkte in externem Shop zulässig?

| 12. Juni 2015 00:19 |
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Internetrecht, Computerrecht


Beantwortet von

Hallo,

ich vertreibe physische und digitale Produkte über externe Online-Shops/Vertriebsplattformen, die den eigentlichen Verkaufsvorgang abwickeln (z.B. DaWanda, u.a.). Ich möchte auf meiner eigenen Business-Webseite nun eine Übersicht über alle insgesamt von mir angebotenen Waren vorstellen, wobei ich keine Verkaufsfunktion anbiete, sondern nur auf die verschiedenen Shops verlinke. Der momentane Entwurf sieht dabei vor, dass jedes Produkt beschrieben wird und zusätzlich eine Preis-Spalte mit ungefährer Preisangabe enthält. Der Inhalt der Preisspalte wäre z.B. etwa folgender:

----
[Produktname]
[Kurzbezeichnung, z.B. "Bilddateien"]

ab XX,XX€*
pro Datei

Erhältlich bei:
[Button mit Warenkorbsymbol und Name des Shops, öffnet Shop-Link in neuem Fenster]

*) Ungefährer Preis. Genaue Summe wird auf der gewählten Vertriebsplattform angezeigt und ist von Variablen wie dem Wechselkurs des US-Dollars, ggf. anfallenden Steuern und den vom Käufer abgeschlossenen Zahlungsmodellen abhängig.
----

Frage: Ist eine solche ungefähre Angabe des Preises mit Erläuterung in der Fußnote wie oben beschrieben zulässig bzw. ratsam?

Ich kann leider nicht für alle Produkte komplett verbindliche Preise angeben, da diese von individuellen, nicht pauschal vorhersehbaren Bedingungen im Einzelfall abhängen. Beispielsweise ist der MwSt-Satz für digitale Produkte seit 2015 vom Käufer-Wohnsitz abhängig. Die Alternative wäre ein völliger Verzicht auf Preisangaben auf der Übersichtsseite, so dass die Preise nur im tatsächlichen Shop erscheinen, wo der eigentliche Kaufvorgang auch abgewickelt wird.

Ich bin mit einer groben Einschätzung und Begründung zufrieden, die mir hilft zu entscheiden, ob ich die Preise extern verkaufter Produkte auf einer Übersicht auszeichnen kann (was ich gerne würde) oder besser nicht.

Vielen Dank!

12. Juni 2015 | 08:39

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Bei der Werbung mit ungefähren Preisangaben ist Vorsicht geboten. Gemäß § 1 Abs. 1 PAngV ist derjenige, der als Anbieter von Waren gegenüber Endverbrauchern mit Preisen wirbt, zur Angabe der Gesamtpreise einschließlich Umsatzsteuer und aller Preisbestandteile verpflichtet. Dabei sind nach § 1 Abs. 6 PAngV die Grundsätze der Preiswahrheit und der Preisklarheit zu beachten. Das ist bei Ihrem Vorhaben nach meiner Einschätzung nicht gewährleistet. Sie sollten daher in der Übersicht auf Preisangaben verzichten, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Henning Twelmeier

Bewertung des Fragestellers 12. Juni 2015 | 10:21

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