Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Gemäß § 9 Absatz 4 der allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Unfallversicherung muss sich der Versicherte durch die vom Versicherer benannten Ärzte untersuchen lassen. Sie müssen die Arztwahl des Versicherers also akzeptieren.
Um die Fristen einzuhalten, sollten Sie eine eigene schriftliche ärztliche Feststellung dahingehend, dass bedingt durch den Unfall ein Dauerschaden eingetreten ist, bei Ihrem Versicherer einreichen und die Versicherungsleistung geltend machen. Diese Feststellung kann Ihr derzeit behandelner Azt verfassen.
Auf diesem Weg wahren Sie die Fristen, allerdings müssen Sie sich aufgrund der Versicherungsbedingungen einer Nachprüfung durch den vom Versicherer benannten Arzt unterziehen.
Ich hoffe Ihnen auf dieem Weg eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Jens Jeromin
Rechtsanwalt
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