Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund Ihrer Schilderungen beantworte ich Ihre Frage in einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt:
Die Beurteilung der Unfallfolgen und der eingetretenen Invalidität im Rahmen eines privaten Unfallversicherungsvertrages erfolgt grundsätzlich nach einem Jahr. Dabei kann eine Neubemessung erfolgen, wenn eine Verschlimmerung zu erwarten ist und sich diese Neubemessung vorbehalten wurde. Endgültig hat diese allerdings drei Jahre nach dem Unfall zu erfolgen. Dies bedeutet allerdings nur, dass als Zeitpunkt für diese Neubemessung die drei Jahresfrist gilt. D.h. bei einer Begutachtung ist auf den Zustand zu diesem Zeitpunkt abzustellen. Nicht entscheidend ist, wann das Gutachten selbst gefertigt wurde. Dies kann somit auch noch nach Ablauf dieser Frist, z.B. im Rahmen eines Klageverfahrens, erfolgen, hat dann allerdings rückwirkend auf diesen Zeitpunkt abzustellen und darf spätere Änderungen nicht mehr berücksichtigen, es sei denn sie waren zum Beurteilungsstichtag aus medizinischer Sicht bereits mit Gewissheit zu prognostizieren.
Die Versicherung muss daher nicht allein aufgrund des Zeitablaufes das letzte Gutachten anerkennen.
Unter den Gesichtspunkten der Mitwirkungsverpflichtung wird Ihre Frau daher den Termin wahrzunehmen haben.
Sollten Sie sodann mit der letztendlichen Entscheidung der Gutachter nicht einverstanden sein, bzw. die Versicherung, oder sollten diese kein eindeutiges Ergebnis liefern bzw. auch sonst keine Einigung erfolgen, verbleibt Ihnen bzw. der Versicherung noch der Rechtsweg. Dabei können Sie sich dann auf das für Sie günstigere Gutachten stützen, wobei allerdings das Gericht höchstwahrscheinlich auch selbst ein weiteres Gutachten einholen wird.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine abschließende rechtliche Bewertung Ihres Problems die Kenntnis des vollständigen Sachverhaltes erfordert. Im Rahmen dieses Forums können sich die Ausführungen aber ausschließlich auf Ihre Schilderungen stützen, und somit nur eine erste anwaltliche Einschätzung darstellen.
Ich empfehle Ihnen daher, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen, sofern Sie eine abschließende Beurteilung erhalten möchten. Bitten beachten Sie, dass dabei weitere Kosten anfallen.
Gerne stehe auch ich Ihnen bei der weiteren Durchsetzung Ihrer Interessen zur Verfügung. Sollten Sie dies wünschen, können Sie sich jederzeit - gerne auch per eMail - mit mir in Verbindung setzen.
Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen
Martin P. Freisler
- Rechtsanwalt -
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