Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihnen Ihre Frage anhand Ihrer Angaben sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
Angesichts Ihres Unfalles überprüft Ihre private Unfallversicherung, in welchem Maß bei Ihnen - konkret: an Ihrer Schulter - Beeinträchtigungen auf Dauer verblieben sind. Es hat die medizinische Einschätzung zu erfolgen, die unter Berücksichtigung der sog. Gliedertaxe sodann die konkrete Versicherungsleistung ergibt.
Wenn nun der Arzt, zu dem Sie von Ihrer Versicherung geschickt wurden, eine Beeinträchtigung von lediglich 1/10 ermittelt hat, Sie aber der Ansicht sind, die Beeinträchtigung ist deutlich höher, sollten Sie versuchen, eine medizinische Bestätigung - beispielsweise von dem Sie behandelnden Arzt - beizubringen, die Ihre Ansicht bestätigt. Bleibt die Versicherung allerdings bei der "geringen" Einschätzung, bliebe Ihnen nur übrig, Ihre erhöhten Ansprüche durch eine Klage gegen die Versicherung geltend zu machen.
Zu beachten ist, dass die Einschätzung Ihrer privaten Versicherung grundsätzlich nichts zu tun hat mit der Frage, inwieweit Sie in Ihrer Erwerbsfähigkeit eingeschränkt sind und eine Erwerbsminderungsrente verlangen könnten. Dies ist aber eine Problematik, die Ihre gesetzliche Rentenversicherung zu beurteilen hat.
Angesichts der durchaus komplexen Problematik kann ich Ihnen nur empfehlen, einen im Versicherungsrecht versierten Rechtsanwalts Ihres Vertrauens aufzusuchen, um sich zunächst beraten zu lassen und anschließend ggf. Ihre Ansprüche durchzusetzen.
Darf der Gutachter schätzen??
Ich hatte mal einen Unfall wodurch mein linker Zeigefinger dauerhaften Schaden erlitt. Der Finger wurde vollstens vermessen und die Begutachtund dauerte ca. 30 Minuten. Gutachtendauer an der Schulter - 4 MINUTEN!!!!
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihnen Ihre Nachfrage wie folgt:
Letztlich hat der Gutachter die Höhe der Beeinträchtigung festzulegen. Allerdings muss natürlich seine Einschätzung medizinisch begründet und nachvollziehbar sein. Eine "Schätzung" ins Blaue hinein ist somit zulässig; ohne eine nachvollziehbare Begründung würde die Einschätzung auch im Fall einer seriösen Überprüfung - beispielsweise im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung - nicht stand halten.