Sehr geehrter Ratsuchender,
ein Unfall im Sinne der AUB liegt vor, wenn der Versicherte durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis (unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsbeschädigung erleidet. Kein Unfall sind rein intere Körpervorgänge, etwa Spontanbrüche. Ich gehe daher davon aus, dass der Versicherer in Ihrem Fall das Vorliegen des Merkmales "von außen" abgelehnt hat. Der Befund des Arztes ist tatsächlich nachteilig für Sie.
Sehr schwierig ist die Abgrenzung bei Gesundheitsbeschädigungen, die bei sportlicher Betätigung entstehen. Nach der Rechtsprechung kann ein von außen kommendes Ereignis bereits dann vorliegen, wenn kleine Unebenheiten oder eine besondere Beschaffenheit des Bodens mitgewirkt haben.
Als Sonderfall gewähren die AUB Versicherungsschutz für bestimmte Fälle, in denen ein Unfall nicht vorliegt. Voraussetzung ist, dass die Gesundheitsbeschädigung durch erhöhte Kraftanstrengung verursacht wird. Erhöhte Kraftanstrengung für ein Fussballspiel bejaht das OLG Celle, NJW-RR 96,24
; das AG Herne, NVersZ 02, 219 bejaht erhöhte Kraftanstrengng bei einem Achillessehnenriß beim 50–Meter–Lauf anlässlich einer Schiedsrichterprüfung.
Es gibt also durchaus Ansätze, um einen Versicherungsfall zu begründen. Eine Erfolgsprognose kann nicht abgegeben werden, ich halte es aber für sinnvoll, dass Sie sich weiter durch einen Kollegen beraten lassen.
Mit freundlichem Gruß
Kaussen
Rechtsanwalt
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