Sehr geehrter Fragesteller,
mit "unantastbaren Leistungen" sind normalerweise Leistungen gemeint, die nicht als Einkommen auf andere staatliche Leistungen angerechnet werden. Bei der Unfallrente ist eine Anrechnung aber nicht generell ausgeschlossen.
Beim Arbeitslosengeld 1 wird die Unfallrente nicht angerechnet, da sie kein Nebeneinkommen i.S.d. § 141 SGB 3
darstellt.
Beim Arbeitslosengeld 2 wird die Unfallrente als Einkommen angerechnet. Der Erhöhungsbetrag für Arbeitslose nach dem § 58 SGB 7
ist anrechnungsfrei. Ansonsten ist die Unfallrente voll anzurechnen (siehe auch das Urteil vom Bundessozialgericht vom 06.12.2007, Az. B 14/7b AS 20/07
R).
Bei der Sozialhilfe und der Grundsicherung nach dem SGB 12 wird die Unfallrente als Einkommen angerechnet.
Beim Wohngeld gehört die Unfallrente mit zu dem zu berücksichtigenden Jahreseinkommen (§ 14 Abs. 2 Nr. 5a WoGG
).
Die Schwerverletztenzulage nach § 57 SGB 7
ist unpfändbar. Ansonsten ist die Unfallrente nach § 850 b ZPO
bedingt pfändbar. D.h. sie ist nur dann pfändbar, wenn die Pfändung des sonstigen beweglichen Vermögens nicht ausreicht, um die Forderung des Gläubigers zu erfüllen und die Pfändung der Rente nach den Umständen (Art des Anspruchs und Höhe der Bezüge) der Billigkeit entspricht.
Ich hoffe, dies hilft Ihnen als erste rechtliche Orientierung in Ihrer Angelegenheit weiter.
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Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin
23. Januar 2010
|
20:46
Antwort
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