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Unfall beim Linksabiegen

| 19. September 2021 10:00 |
Preis: 25,00 € |

Verkehrsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Der Gegner und ich standen 2 spurig , ich auf der rechten Fahrspur er auf der linken Spur vor einer roten Ampel . Nach dem umschalten der Ampel auf Grün bogen wir beide auf der 2 spurigen Fahrbahn nach links ab.
Nach dem abbiegen zog er spontan nach rechts auf meine Spur und rammte mich mit seinen rechten Heck vorne links.
Nach dem Anhalten fragte ich was das sollte kam erst die Aussage er fährt einen Fahrdienst für behinderte Menschen und hat den blauen Aufkleber am Heck mit der Aufschrift Rollstuhlfahrer an Bord bitte 2 Meter Abstand halten, und das gibt ihm das Recht jederzeit die Fahrbahn zu wechseln und ich muss ihm das gewähren . Nachdem ich ihm erklärt habe was der Aufkleber bedeutet und ich auch nicht sehe ob er einen Patienten im Fahrzeug hat behauptete er weiterhin sein Recht.
Daraufhin hatte ich die Polizei gerufen. Während der Wartezeit kam sein Chef hinzu und sie haben sich beraten. Plötzlich drehte er den Spieß um und behauptete ich hätte ihm von meiner Fahrspur aus gerammt.
Die Polizei traf keine Entscheidung sonder tauschte nur die Personalien aus und sagte das sollen die Versicherungen klären.
Wie kann ich weiter vorgehen und wie stehen meine Chancen Recht zu bekommen ?
Danke für eine hilfreiche Auskunft.

19. September 2021 | 10:30

Antwort

von


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52428 Jülich
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Da hier ein 2 spuriges gleichzeitges Abbiegen möglich war und demgemäß kein Wahlrecht zwischen den Fahrtstreifen bestand und das andere Kfz auch nicht deutlich vor Ihnen abgebogen ist, gilt die Vorschrift des § 7 V StVO.

Sie besagt:

"In allen Fällen darf ein Fahrstreifen nur gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Jeder Fahrstreifenwechsel ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen."

Gegen diese Vorschrift hat der Führer des Busses verstoßen, wobei seine Argumentation im Hinblick auf ein angebliches Vorrecht Unsinn ist.

Allerdings müssen Sie nachweisen, dass er beim Fahrstreifenwechsel Ihren Pkw touchiert hat und Sie nicht etwa Ihrerseits den Fahrtstreifen gewechselt haben. Ich hoffe, dass ggf. Zeugen vor Ort waren oder aber die Polizei oder Sie eine Unfallskizze gemacht hat oder aber zumindest Fotografien der Unfallstelle und der stehenden Fahrzeuge, so dass sich hieraus ggf. der Ort des Zusammenstoßes einfacher ermitteln kann und so der Verstoß gegen § / V StVO belegt werden kann. Ggf. sind Sie auch nicht Halter und Eigentümer des Kfz und stehen als Fahrer damit als Zeuge zur Verfügung. Jedenfalls sollten Sie -anwaltlich vertreten- die bei der Polizei geführte Akte einsehen.

Sollte dies nicht möglich sein, so geht die Rechtsprechung in derartigen Fällen dann davon aus, dass lediglich 50 % des entstandenen Schadens ersetzt verlangt werden können.

Ich hoffe, Ihnen hiermit vorab geholfen zu haben und stehe für Rückfragen zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Klein


Rechtsanwalt Thomas Klein
Fachanwalt für Familienrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht

Bewertung des Fragestellers 21. September 2021 | 02:44

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