Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte Ihre Fragen wie folgt:
1) Der Vergleich verhält sich nicht ausdrücklich zur Frage des Rechts des Unterlassungsgläubigers, eine Strafanzeige gegen Sie zu stellen. Da der Wortlaut nur "Ansprüche" erfasst können Sie hier keine absolute Sicherheit erlangen. Die Tat wird nach § 109 UrhG
nur auf Antrag verfolgt, wenn nicht die Staatsanwaltschaft ein besonderes öffentliches Interesse bejaht, wovon nicht auszugehen ist. Das Vergleichsangebot legt die Vermutung nahe, dass der Gläubiger auf das Recht, Strafantrag zu stellen, verzichten möchte. Ich empfehle, diesen Punkt anzusprechen und gegebenenfalls in den Vergleich aufzunehmen.
2) Die Unterlassungsverpflichtungserklärung ist nicht auf Peer-to-Peer-Vervielfältigungen beschränkt; Sie müssen daher jede Art der Vervielfältigung über das Internet zukünftig ausschließen.
3) Weitere drohende Kosten sind mit Abschluss des Vergleichs ausgeschlossen und nicht zu besorgen. Ich empfehle Ihnen, die Klarstellung oben Ziffer 1 mit den Bevollmächtigten nur schriftlich zu erörtern, dass sonst eine Besprechungsgebühr nach Ziffer 3104 VV RVG anfallen kann, die möglicherweise geltend gemacht wird, wenn es aus irgendeinem Grund doch nicht zum Abschluss des Vergleichs kommt.
Ich hoffe, dass Ihre Fragen hiermit beantwortet sind. Andernfalls nutzen Sie die kostenlose Nachfragefunktion.
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