Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Vorweg geschickt: Fotos, aber auch Buchcover und vergleichbare Bilder stehen fast immer unter Urheberrechtsschutz und dürfen nur mit Einwilligung des Urhebers bzw. Rechteinhabers auf der eigenen Internetseite veröffentlicht werden. Da es sich bei Waldorf/Frommer um eine grundsätzlich seriöse Anwaltskanzlei handelt, gehe ich auch davon aus, dass hier kein Betrugsversuch vorliegt und tatsächlich der Rechteinhaber an den Bildern vertreten wird.
Wenn Sie keine Lizenz oder sonstige Einwilligung des Rechteinhabers zur Nutzung der Bilder vorlegen können, haben Sie mit der Veröffentlichung eine Urheberrechtsverletzung begangen. Verteidigungsmöglichkeiten gegen den Unterlassungsanspruch sehe ich dann keine und muss dazu raten, die Unterlassungserklärung abzugeben und so ein mit zusätzlichen Kosten verbundenes Gerichtsverfahren zu vermeiden. Wenn Sie die Unterlassungserklärung ausdrücklich ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht dazu, gleichwohl rechtsverbindlich abgeben, liegt darin auch noch kein Schuldeingeständnis und Sie können sich theoretisch noch gegen weitere Ansprüche wehren (wobei ich hier nach Ihrer Schilderung wie beschrieben leider wenig Verteidigungschancen sehe). Wichtig ist, dass die Bilder vor Abgabe der Unterlassungserklärung komplett gelöscht sind, also auch nicht mehr per Direktlink von Ihrem Server abrufbar sind.
Die Vertragsstrafe wird nur fällig, wenn Sie nach Abgabe der Unterlassungserklärung die rechtswidrige Nutzung fortsetzen.
Die Gegenseite kann aber Ersatz der Anwaltskosten und einen angemessenen Schadensersatz fordern. Beim Gegenstandswert, aus dem sich die Anwaltskosten berechnen, sind die Gerichte ebenso uneinig wie bei einem angemessenen Schadensersatz. Eine konkrete Einschätzung ist im Rahmen dieser Erstberatung ohne Kenntnisse aller Details und des ggf. zuständigen Gerichts leider nicht möglich. Neben der Platzierung auf der Seite kommt es dabei u.a. auch auf die Zugriffszahlen auf die Webseite an, die Größe der Bilder, die Zeitdauer und nicht zuletzt auch auf den kommerziellen Hintergrund der Nutzung.
Grundsätzlich dürfte es hier wohl empfehlenswert sein, wenn Sie sich direkt an einen auf Urheberrecht spezialisierten Anwalt vor Ort wenden, der Ihnen bei der Erstellung einer modifizierten Abmahnung behilflich sein kann und auch die weiteren möglichen Ansprüche konkret prüfen kann, um dann die erforderlichen Schritte einzuleiten. Gegebenenfalls besteht hier auch ein Anspruch von Ihnen gegen den Programmierer der Webseite auf anteilige Kostenerstattung, wenn er für die Einstellung des urheberrechtlich geschützten Bildes verantwortlich war.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
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