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Unentgeltliches Wegerecht

| 13. Dezember 2022 15:37 |
Preis: 86,00 € |

Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von


14:42

Ist der Eigentümer eines herrschenden Grundstücks – bei einem eingetragenen Wegerecht - verpflichtet, sich bei Zugrundelegung nachfolgender Fakten, an den Unterhaltskosten des von ihm mit benutzten Weges zu beteiligen und welche Kosten können bei einer Bejahung umgelegt werden?
Auf dem im Jahr 2013 bebauten Grundstück einer aus 10 Eigentumswohnungen bestehenden WEG ( nachfolgend " dienendes Grundstück" genannt ) befindet sich eine gemeinsam mit einem Grundstücksnachbarn ( 2 Wohneinheiten - nachfolgend " herrschendes Grundstück " genannt) genutzte Grundstückszufahrt. Im Jahr 1977 ( 36 Jahre vor Umschreibung des dienenden Grundstücks ) wurde dem seinerzeitigen Eigentümer des herrschenden Grundstücks ein Wegerecht für den Zugang zu seinem Grundstück eingeräumt. Im Grundbuch des dienenden Grundstücks findet sich in Abteilung II des Grundbuches folgende Eintragung:

„Grunddienstbarkeit ( Wegerecht ) für den jeweiligen Eigentümer der Grundstücks Flur…"

Die zugrundeliegende Eintragungsbewilligung hat folgenden Wortlaut:

„Die Verkäuferin räumt dem jeweiligen Eigentümer des Kaufgrundbesitzes das Recht ein, das Flurstück… jederzeit unentgeltlich zum Gehen, Fahren und zum Transport von Gegenständen zu benutzen und benutzen zu lassen sowie in den Grundstücken Ver- und Entsorgungsleitungen zu verlegen und zu unterhalten"

Zu klären ist, ob die hier eingeräumte Unentgeltlichkeit sich nur auf den Verzicht von z.B. Pacht-/Mietzahlungen bezieht und die anfallenden Unterhaltskosten von dem Eigentümer des herrschenden Grundstücks – anteilig – zu übernehmen sind , oder ob eine Kostenbeteiligung nicht verlangt werden kann. Im Vergleich: Bei einer unentgeltlichen Einräumung eines Nießbrauchrechts an einer Wohnung muss der Berechtigte auch für die Nebenkosten der Wohnung aufkommen.

Bei Bejahung der Beteiligung an den Unterhaltskosten: Welche der nachfolgend aufgeführten Kostenpositionen können – anteilig – umgelegt werden: Winterdienst, Reinigungskosten, Beleuchtungskosten, Hecken schneiden, Grundabgaben?

13. Dezember 2022 | 16:20

Antwort

von


(2022)
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Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Daniel-Saeger-__l108235.html
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Sehr geehrter Fragensteller,

in der vorliegenden Regelung ist die Unterhaltspflicht hinsichtlich des Weges schlicht nicht geregelt.

Das heißt, dass Gesetzesrecht greift.

Das Wegerecht ist nach § 1020 BGB erst einmal schonen auszuüben. Wenn die Nutzung sich im Umfang zur Anfangsnutzung nicht geändert hat, ist dies erst einmal zu bejahen.

§ 1021 BGB bestimmt:

"(1) Gehört zur Ausübung einer Grunddienstbarkeit eine Anlage auf dem belasteten Grundstück, so kann bestimmt werden, dass der Eigentümer dieses Grundstücks die Anlage zu unterhalten hat, soweit das Interesse des Berechtigten es erfordert. Steht dem Eigentümer das Recht zur Mitbenutzung der Anlage zu, so kann bestimmt werden, dass der Berechtigte die Anlage zu unterhalten hat, soweit es für das Benutzungsrecht des Eigentümers erforderlich ist.
(2) Auf eine solche Unterhaltungspflicht finden die Vorschriften über die Reallasten entsprechende Anwendung."

Haben wir keine entsprechende Regelung - wie hier - , dann muss dem Grunde nach im Umkehrschluss der Berechtigte = der herrschende Nutzer für den Unterhalt der Straße sorgen.

Außer den Grundabgaben ist man in der Tat für alle von Ihnen aufgezählte Posten zuständig, wenn diese für die Nutzung der Straße erforderlich sein sollten.

Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Saeger


Rückfrage vom Fragesteller 14. Dezember 2022 | 12:30

Guten Tag Herr Saeger,

vielen Dank, dass Sie die Unterhaltspflicht des herrschenden Grundstückseigentümers bestätigen.
Sie führen an, dass die Grundabgaben nicht hierzu gehören. In unserem Fall sind ausschließlich Abgaben für " Regenwasser für versiegelte Flächen " des dienenden Grundstücks gemeint. Sind nicht diese auch Unterhaltskosten und damit für die Nutzung der Zufahrtsstraße erforderlich?

Danke für eine Antwort

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 14. Dezember 2022 | 14:42

Sehr geehrter Fragensteller,

doch, diese Abgaben sind ja straßenbezogen und zählen dann auch zu den zu zahlenden Kosten.

Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Saeger

Bewertung des Fragestellers 21. Dezember 2022 | 16:10

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