Sehr geehrter Fragensteller,
in der vorliegenden Regelung ist die Unterhaltspflicht hinsichtlich des Weges schlicht nicht geregelt.
Das heißt, dass Gesetzesrecht greift.
Das Wegerecht ist nach § 1020 BGB erst einmal schonen auszuüben. Wenn die Nutzung sich im Umfang zur Anfangsnutzung nicht geändert hat, ist dies erst einmal zu bejahen.
§ 1021 BGB bestimmt:
"(1) Gehört zur Ausübung einer Grunddienstbarkeit eine Anlage auf dem belasteten Grundstück, so kann bestimmt werden, dass der Eigentümer dieses Grundstücks die Anlage zu unterhalten hat, soweit das Interesse des Berechtigten es erfordert. Steht dem Eigentümer das Recht zur Mitbenutzung der Anlage zu, so kann bestimmt werden, dass der Berechtigte die Anlage zu unterhalten hat, soweit es für das Benutzungsrecht des Eigentümers erforderlich ist.
(2) Auf eine solche Unterhaltungspflicht finden die Vorschriften über die Reallasten entsprechende Anwendung."
Haben wir keine entsprechende Regelung - wie hier - , dann muss dem Grunde nach im Umkehrschluss der Berechtigte = der herrschende Nutzer für den Unterhalt der Straße sorgen.
Außer den Grundabgaben ist man in der Tat für alle von Ihnen aufgezählte Posten zuständig, wenn diese für die Nutzung der Straße erforderlich sein sollten.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Saeger
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Saeger
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Guten Tag Herr Saeger,
vielen Dank, dass Sie die Unterhaltspflicht des herrschenden Grundstückseigentümers bestätigen.
Sie führen an, dass die Grundabgaben nicht hierzu gehören. In unserem Fall sind ausschließlich Abgaben für " Regenwasser für versiegelte Flächen " des dienenden Grundstücks gemeint. Sind nicht diese auch Unterhaltskosten und damit für die Nutzung der Zufahrtsstraße erforderlich?
Danke für eine Antwort
Sehr geehrter Fragensteller,
doch, diese Abgaben sind ja straßenbezogen und zählen dann auch zu den zu zahlenden Kosten.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Saeger