Sehr geehrte(r) Fragensteller(in).
Aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Der Zugewinnausgleich findet statt wenn der Zugewinn des einen Ehegatten den des anderen übersteigt.
Maßgebend ist die jeweilige Differenz von End- und Anfangsvermögen.
Dabei gehören zum Anfangsvermögen alle rechtlich geschützten Positionen von messbarem wirtschaftlichem Wert.
Die Leistungen Ihres Vaters können Sie wohl nicht ansetzten. Das finanzierte Fahrzeug könnte je nach den genauen Umständen als privilegiertes Anfangsvermögen (Schenkung) Ihren Zugewinn reduzieren.
Ich hoffe Ihre Fragen zufrieden stellend beantwortet zu haben.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bitte beachten Sie, dass die Antwort auf Ihren Angaben beruht und sich die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes nur bei Kenntnis aller Details der Sache vollumfänglich und sicher treffen lässt.
Mit freundlichen Grüßen,
Andreas M. Boukai
- Rechtsanwalt -
Antwort
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