Guten Morgen,
ich möchte zu Ihren Fragen wie folgt Stellung nehmen:
Da es sich um ein Wohnhaus handelt, ist jede andere Nutzung ohne eine entsprechend bewilligte Nutzungsänderung natürlich problematisch. Ich sehe auch hinsichtlich Ihres Punktes b), Nutzung zu Lagerzwecken, Probleme in dieser Hinsicht, da es sich ja um eine gewerbliche Vermietung von Lagerflächen handeln würde, also definitiv keine Wohnraumbewirtschaftung darstellt. Von daher sollte dies allenfalls in Übereinstimmung mit der zuständigen Baubehörde erwogen werden.
Ich kenne das Haus nicht, aber ist es denkbar, dass es sich, von außen gesehen, um ein schützenswertes Objekt i.S.d. Art. 1 BayDSchG handelt?
"Denkmäler sind von Menschen geschaffene Sachen oder Teile davon aus vergangener Zeit, deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen, städtebaulichen, wissenschaftlichen oder volkskundlichen Bedeutung im Interesse der Allgemeinheit liegt."
Sollte das Objekt in die Denkmalschutzliste aufgenommen werden, ständen Ihnen verschiedene Zuschüsse zur Renovierung zur Verfügung, Art. 22 BayDSchG.
Liegen die Denkmalschutzvoraussetzungen nicht vor, sehe ich nur die Möglichkeit, sukzessive erst eine Wohnung den Anforderungen entsprechend herzurichten, um daraus möglichst schnell Mieteinkünfte zu erzielen, und danach die anderen Wohnung herzurichten.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
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