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Unberechtige negative Bewertung Ebay wegen 'Imitat'

10. Mai 2011 10:35 |
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Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Abdul-Karim Alakus

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir vertreiben seit Jahren Young Fashion Herrenbekleidung im Internet (Ebay)! Jetzt haben wir folgendes Problem mit einem Kunden:

Der Kunde gibt uns eine negative Bewertung in Ebay und behauptet das Kleidungsstück sei ein Imitat aus China.

Fakt ist das wir monatlich mehr als 1000 Teile dieser Marke verkaufen und die Artikel natürlich original sind. Händlerrechnung ist selbstverständlich vorhanden die dies bestätigt.

Wie kann ich jetzt gegen diesen Kunden vorgehen? Den Kunden habe ich schon 3 x per Mail angeschrieben, er reagiert nicht.

Soll ich dem Kunden in einem Einschtreibebrief rechtliche Schritte androhen? Oder ist dies nicht erlaubt und nur durch einen Anwalt durchführbar. Oder ist es gar möglich ihn bei der Polizei wegen Verleumdung anzuzeigen?

Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,

gerne beantworte ich Ihre Fragen auf Grundlage Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:

Sie haben gegen Ihren Kunden einen Anspruch auf Beseitigung und Unterlassung seiner Bewertung, wenn sie eine unwahre Tatsachenbehauptung beinhaltet.
Aufgrund Ihrer Angaben, gehe ich davon aus, dass es sich bei den von Ihnen verkauften Kleidungsstücken um nachweisbare Originalware handelt. Insofern ist der Vorwurf, Sie verkauften Imitate, eine unwahre Tatsachenbehauptung.

Daher können Sie gegen Ihren Kunden nicht nur zivilrechtliche Ansprüche gemäß § 823 Abs. 1 BGB und § 1004 Abs. 1 BGB geltend machen, sondern wegen der geschäftsschädigenden Äußerung auch Strafanzeige stellen. Die zuständigen Ermittlungsbehörden werden daraufhin entsprechende Verfahrensmaßnahmen einleiten.

Soweit Sie eBay Ihr Löschungsbegehren noch nicht mitgeteilt haben, empfehle ich Ihnen, zunächst eBay zu kontaktieren und diese um Löschung der Bewertung zu bitten.

Sollten Sie eBay bereits mit der Bitte um Löschung erfolglos kontaktiert haben, rate ich Ihnen, den Kunden unter Fristsetzung nochmals schriftlich dazu aufzufordern, die Bewertung zurückzunehmen. Dabei sollten Sie ihm explizit mitteilen, dass Sie (zivil- und straf-) rechtliche Schritte einleiten werden, wenn er Ihrer Aufforderung nicht nachkommt.

Alternativ können Sie hierzu auch einen Rechtsanwalt einschalten.

Selbstverständlich stehe ich Ihnen hierfür zur Verfügung.

Abschließend hoffe ich, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage vermittelt zu haben und bedanke mich für eine positive Bewertung.

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