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Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Für ein Produkt, das eine Mischung aus Kaffee und Pilzsubstanz enthält, wäre dieser Name glatt beschreibend und daher grundsätzlich nicht schützbar. Entsprechend konnte auch ich bei einer kurzen Recherche in den einschlägigen Datenbank keine Markeneintragung hierfür finden.
Außer durch Eintragung kann Markenschutz aber auch durch umfangreiche Benutzung eines Zeichens begründet werden, soweit das Zeichen innerhalb beteiligter Verkehrskreise Verkehrsgeltung erworben hat. Dies ist der Fall, wenn der Begriff innerhalb eines beachtlichen Teils der angesprochenen Kunden als Kennzeichen der Ware gilt. Bei entsprechender Verkehrsgeltung kann auch für glatt beschreibende Zeichen Markenschutz erlangt werden. Dies sollte in Ihrem Fall noch konkret überprüft werden, da eine kurze Recherche nach dem Begriff tatsächlich hauptsächlich Verweise auf den von Ihnen verlinkten Hersteller ergeben hat. Allerdings besteht an dem Begriff auch ein hohes Freihaltebedürfnis, sodass eine hohe Verkehrsdurchsetzung verlangt werden muss. Daher tendiere ich auch eher dazu, dass auch Sie Ihr Produkt Mushroom Coffee nennen dürfen (soweit es sich ebenfalls um eine Kombination aus Kaffee und Pilzen handelt).
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rückfrage vom Fragesteller
22.07.2016 | 12:17
Guten Tag Herr Wilking,
vielen Dank für ihre Antwort. Könnten Sie mir den Satz
"Allerdings besteht an dem Begriff auch ein hohes Freihaltebedürfnis, sodass eine hohe Verkehrsdurchsetzung verlangt werden muss. "
genauer erklären?
Und könnten Sie mir sagen welche Prüfung man machen müsste, die in diesem Satz gemeint ist?
"Bei entsprechender Verkehrsgeltung kann auch für glatt beschreibende Zeichen Markenschutz erlangt werden. Dies sollte in Ihrem Fall noch konkret überprüft werden, da eine kurze Recherche nach dem Begriff tatsächlich hauptsächlich Verweise auf den von Ihnen verlinkten Hersteller ergeben hat."
Herzlichen Dank und viele Grüße
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
22.07.2016 | 12:58
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Verkehrsdurchsetzung bedeutet vereinfacht gesagt, dass die Endabnehmer bei einem unter der Bezeichnung Mushroom Coffee vertriebenen Produkt von der Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen ausgehen. Dies wäre bei Pfefferminztee z.B. nicht der Fall, da die meisten Teetrinker den Begriff nicht einem bestimmten Hersteller bzw. dessen Produkt zuordnen würden, sondern dem Getränk allgemein.
Die Prüfung erfolgt in erster Linie durch eine Verkehrbefragung. Hierbei wird überprüft, wie viel Prozent der befragten Personen den Begriff einem Hersteller bzw. dessen Produkt zuordnen würden und ihn nicht als allgemeine Beschreibung ansehen. Wie hoch dieser Prozentsatz sein muss, um eine Verkehrsgeltung zu bejahen, hängt wiederum von der Unterscheidungskraft des Begriffes ab. Bei einem glatt beschreibenden Begriff wie Mushroom Coffee muss dieser Prozentsatz sehr hoch sein (meines Erachtens deutlich über 50 %), während bei Fantasienamen schon geringere Werte ab 20% aufwärts ausreichen können.
Zu beachten ist auch, dass es keine länderübergreifende Regelung zur Benutzungsmarke gibt. Selbst das EU-Recht sieht dies nicht bindend vor, sodass grundsätzlich jedes Land unterschiedliche Regelungen aufstellen kann. Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland finden Sie die Regelung in § 4 Nr.2 MarkenG
. In vielen anderen Ländern gibt es die Benutzungsmarke nicht, dort genießen nur eingetragene Marken Schutz.
Mit freundlichen Grüßen