Sehr geehrte Fragestellerin,
Aufgrund Ihrer Informationen beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Zunächst möchte ich Sie aber darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
Nach § 97 UrhG
kann, wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, vom Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, auf Unterlassung und, wenn dem Verletzten Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt, auch auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden.
Nach § 107 UrhG
wird, wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, bestraft.
Aus diesen Vorschriften geht hervor, dass nur der Verletzer zur Verantwortung gezogen werden kann. Da Sie aber die Rechte an der Verbreitung im Internet haben, können Sie, während sie Rechtsinhaber sind, nicht Verletzer sein. Nachdem Ihre Rechte erloschen sind, können Sie nur Verletzer sein, wenn Sie das Recht des Inhabers verletzt haben. Eine Verletzung würde zum Beispiel dann vorliegen, wenn Sie weiterhin den Film nutzen. Eine Verletzung durch Sie liegt aber nicht vor, wenn ein Dritter während der Zeit Ihrer Rechtsinhaberschaft den Film kopiert und selbst vor oder nach dem Erlöschen Ihrer Nutzungsrechte weiterverbreitet. Denn dann liegt durch vorsätzliches Dazwischentreten eines Dritten eine Pflichtverletzung von diesem Dritten vor.
Dies muss insbesondere gelten, da die bisherigen Rechteinhaber einer Verwertung im Internet durch Sie zugestimmt haben. Da es mittlerweile sehr leicht möglich ist, einen Film im Internet weiterzuverbreiten, muss es den bisherigen Rechteinhabern klar sein, dass Urheberrechtsverletzungen durch Dritte zustande kommen können. Damit kann an Sie auch kein erhöhter Sorgfaltsmaßstab gestellt werden.
Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Kerstin Götten
(Rechtsanwältin)
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