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Unbefugte Nutzung von Film & Ton, Rechteerwerb

6. Mai 2008 14:22 |
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Internetrecht, Computerrecht


Situation: Ein Film soll produziert werden. Dieser soll bei Veranstaltungen genutzt werden und auf einer Homepage ins Internet gestellt werden. Für die geplante Nutzungsdauer des Films (hier: ca. 4 Monate) werden korrekt alle Rechte erworben. Speziell wird auch ein Sprecher verpflichtet, Rechte für dessen Sprechertext/Stimme/Tonspur werden für 12 Monate erworben.
Der Sprecher will auch keinesfalls mehr als 12 Monate vereinbaren.
Der Auftraggeber des Films (eine GmbH & Cie. KG) befürchtet nun, Probleme zu bekommen, falls z.B. eine dritte Partei irgendwann den Film aus dem Internet runterlädt und nach den rechtemäßig abgesichterten Nutzungszeiträumen irgendwo anders - z.B. You tube - ins Internet stellt.


Frage: Kann ein Unternehmen dafür verantwortlich gemacht werden, wenn ein Dritter unbefugt vom Unternehmen erstellte oder beauftragte Materialien benutzt und dabei zum Beispiel die eigentlich korrekt vom Unternehmen erworbenen Rechte (Bild, Musik, Sprecherton) nicht mehr gültig sind und somit gebrochen werden?
Müssen somit immer alle Rechte in solchen Fällen z.B. vom Unternehmen/Auftraggeber sicherheitshalber unbegrenzt erworben werden?
Reicht eventuell ein Disclaimer - eventuell mit Nennung der betreffenden Paragraphen - um auszuschließen, dass ein Unternehmen für eine solche unbefugte Nutzung durch Dritte haftbar gemacht werden kann?

Sehr geehrte Fragestellerin,

Aufgrund Ihrer Informationen beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:

Zunächst möchte ich Sie aber darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.

Nach § 97 UrhG kann, wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, vom Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, auf Unterlassung und, wenn dem Verletzten Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt, auch auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden.
Nach § 107 UrhG wird, wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, bestraft.
Aus diesen Vorschriften geht hervor, dass nur der Verletzer zur Verantwortung gezogen werden kann. Da Sie aber die Rechte an der Verbreitung im Internet haben, können Sie, während sie Rechtsinhaber sind, nicht Verletzer sein. Nachdem Ihre Rechte erloschen sind, können Sie nur Verletzer sein, wenn Sie das Recht des Inhabers verletzt haben. Eine Verletzung würde zum Beispiel dann vorliegen, wenn Sie weiterhin den Film nutzen. Eine Verletzung durch Sie liegt aber nicht vor, wenn ein Dritter während der Zeit Ihrer Rechtsinhaberschaft den Film kopiert und selbst vor oder nach dem Erlöschen Ihrer Nutzungsrechte weiterverbreitet. Denn dann liegt durch vorsätzliches Dazwischentreten eines Dritten eine Pflichtverletzung von diesem Dritten vor.
Dies muss insbesondere gelten, da die bisherigen Rechteinhaber einer Verwertung im Internet durch Sie zugestimmt haben. Da es mittlerweile sehr leicht möglich ist, einen Film im Internet weiterzuverbreiten, muss es den bisherigen Rechteinhabern klar sein, dass Urheberrechtsverletzungen durch Dritte zustande kommen können. Damit kann an Sie auch kein erhöhter Sorgfaltsmaßstab gestellt werden.

Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen.

Mit freundlichen Grüßen

Kerstin Götten
(Rechtsanwältin)

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