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Umzug bei gemeinsamen Sorgerecht

15. April 2009 12:23 |
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Familienrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Guten Tag,

folgender Sachverhalt: Ich lebe vom Vater meines Sohnes seit fast 2 Jahren getrennt. Wir haben das gemeinsame Sorgerecht, waren nicht verheiratet. Das Kind lebt bei mir, der Vater hat Umgangsrecht.
Nun möchte ich mit meinem Kind in eine andere Stadt zu meinem Lebensgefährten ziehen. Wir beabsichtigen diesen Sommer zu heiraten. Dem Umzug würde auch ein Kitawechsel mit sich ziehen, aber dies wäre ebenso auch bei keinem Umzug geschehen, da ich mein Kind momentan jeden Tag in seinen alten Kindergarten auch in eine andere Stadt bringe. Da ich die Zustimmung des Vaters benötige und er schon aus Prinzip alles ablehnt, wird es wohl vor Gericht gehen. Nun ist meine Frage: Ist es besser, ich ziehe einfach um, mein Kind geht in den neuen Kindergarten und ich teile dem Vater den Umzug per Post mit am selbigen Tag, weil man das Kind dann eventuell nicht mehr aus der neuen Kita heraussreisst...oder ich teile ihm den geplanten Umzug vorher mit, wobei er dann sofort diverse Anträge einreicht und es Monate dauern wird. Ich suche nach der besten Lösung, da ich Angst habe, dass Kind könnte vielleicht zum Vater kommen. Hätte ich überhaupt ein Risiko?
Vielen Dank für Ihre umfassende Antwort

15. April 2009 | 13:46

Antwort

von


(207)
Wallstr. 1 A
18055 Rostock
Tel: 0381 51050515
Web: https://www.mv-recht.de
E-Mail:



Sehr geehrter Fragesteller,

gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:

Grundsätzlich ist es so, dass bei der Vereinbarung eines gemeinsamen Sorgerechtes sich beide Elternteile über jegliche Belange, die mit der elterlichen Sorge zu tun haben, einigen müssen. (vgl. § 1626 BGB ff.) Hierunter fällt auch die das Recht zur Bestimmung des Aufenthaltes – eben auch die Wahl der Kita.

Sollte eine Einigung nicht zustande kommen oder sollten sich bezüglich dieser Rechte Streitigkeiten zwischen den Eltern ergeben, so entscheidet auf Antrag das Familiengericht. ( § 1628 BGB )
Dieses hat seine Entscheidung stets am Wohle des Kindes auszurichten.
Das Familiengericht kann auch einem Elternteil das Bestimmungsrecht zusprechen.
Es ihnen daher, auch um eine „saubere“ Lösung herbeizuführen, dazu zu raten, in Bezug auf die Wahl der Kita per Familiengericht das alleinige Bestimmungsrecht zu beantragen.
Für diesen Antrag sehe ich gute Erfolgsaussichten – zumal Sie ansonsten wegen der gemeinsamen Wohnung mit Ihrem Sohn auch den größten Teil der elterlichen Sorge leisten (relevant für Kindeswohl)
Das eigenmächtige Herausnehmen des Kindes aus der einen Kita könnte dagegen negativ für Sie ausgelegt werden.

Auch wenn die Variante mit dem vorherigen Antrag wahrscheinlich zunächst die aufwendigere Variante darstellte (Anhörung des Vaters, Auseinandersetzung mit diesem), so kann Ihnen aus juristischer Sicht nichts anderes geraten werden.

Letztlich (soviel sei erwähnt) würde aber auch das eigenmächtige Handeln in Bezug auf den Kita-Platz auf keinen Fall zu einem Sorgerechtsentzug Ihrerseits führen. Für solch drastische Maßnahmen müssten schon Fürsorgeverstöße von ganz anderer Qualität im Raum stehen.

Ich hoffe, Ihnen hiermit weitergeholfen zu haben.


An dieser Stelle sei der Hinweis erlaubt, dass diese Internetplattform eine eingehende, rechtliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vielmehr der ersten rechtlichen Orientierung dienen soll.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann das Ergebnis der juristischen Bewertung beeinflussen und sogar zu einem völlig gegensätzlichen Ergebnis führen.

Gern können Sie mich bei Rückfragen oder einer gewünschten Interessenvertretung kontaktieren.


Mit freundlichen Grüßen



Mathias Drewelow
Rechtsanwalt



Am Kabutzenhof 22
18057 Rostock

fon : 0381-25296970
fax : 0381-25296971
mail: drewelow@mv-recht.de
web: www.mv-recht.de




Rechtsanwalt Mathias Drewelow
Fachanwalt für Familienrecht

ANTWORT VON

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