Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:
Grundsätzlich ist es so, dass bei der Vereinbarung eines gemeinsamen Sorgerechtes sich beide Elternteile über jegliche Belange, die mit der elterlichen Sorge zu tun haben, einigen müssen. (vgl. § 1626 BGB
ff.) Hierunter fällt auch die das Recht zur Bestimmung des Aufenthaltes – eben auch die Wahl der Kita.
Sollte eine Einigung nicht zustande kommen oder sollten sich bezüglich dieser Rechte Streitigkeiten zwischen den Eltern ergeben, so entscheidet auf Antrag das Familiengericht. ( § 1628 BGB
)
Dieses hat seine Entscheidung stets am Wohle des Kindes auszurichten.
Das Familiengericht kann auch einem Elternteil das Bestimmungsrecht zusprechen.
Es ihnen daher, auch um eine „saubere“ Lösung herbeizuführen, dazu zu raten, in Bezug auf die Wahl der Kita per Familiengericht das alleinige Bestimmungsrecht zu beantragen.
Für diesen Antrag sehe ich gute Erfolgsaussichten – zumal Sie ansonsten wegen der gemeinsamen Wohnung mit Ihrem Sohn auch den größten Teil der elterlichen Sorge leisten (relevant für Kindeswohl)
Das eigenmächtige Herausnehmen des Kindes aus der einen Kita könnte dagegen negativ für Sie ausgelegt werden.
Auch wenn die Variante mit dem vorherigen Antrag wahrscheinlich zunächst die aufwendigere Variante darstellte (Anhörung des Vaters, Auseinandersetzung mit diesem), so kann Ihnen aus juristischer Sicht nichts anderes geraten werden.
Letztlich (soviel sei erwähnt) würde aber auch das eigenmächtige Handeln in Bezug auf den Kita-Platz auf keinen Fall zu einem Sorgerechtsentzug Ihrerseits führen. Für solch drastische Maßnahmen müssten schon Fürsorgeverstöße von ganz anderer Qualität im Raum stehen.
Ich hoffe, Ihnen hiermit weitergeholfen zu haben.
An dieser Stelle sei der Hinweis erlaubt, dass diese Internetplattform eine eingehende, rechtliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vielmehr der ersten rechtlichen Orientierung dienen soll.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann das Ergebnis der juristischen Bewertung beeinflussen und sogar zu einem völlig gegensätzlichen Ergebnis führen.
Gern können Sie mich bei Rückfragen oder einer gewünschten Interessenvertretung kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Mathias Drewelow
Rechtsanwalt
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