Sehr geehrter Ratsuchender,
ich bedanke mich für die eingestellte Frage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts gerne wie folgt beantworten möchte:
Ihre Mutter kann selbstverständlich in ein anderes Bundesland ziehen. Allerdings sollte der Umzug mit dem Sozialamt abgestimmt werden. Denn Wohnungsbeschaffungskosten, Mietkautionen und Umzugskosten können bei vorheriger Zustimmung übernommen werden. Eine Zustimmung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den Träger der Sozialhilfe veranlasst wird oder aus anderen Gründen notwendig ist, vgl. § 29 Abs.1 SGB XII
. Eine Verpflichtung zur Einholung der Zustimmung für den Umzug an sich besteht jedoch nicht. Dies ist unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Leistungsempfängers.
Ergänzend weise ich darauf hin, dass die Freizügigkeit ein Grundrecht speziell für Deutsche ist. Ausländer können sich nur auf die allg. Handlungsfreiheit gem. § 2 GG
berufen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung geben konnte. Bitte nutzen Sie ggf. die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
RA Jeremias Mameghani
Rechtsanwälte Vogt
Bolkerstr.69
40213 Düsseldorf
Tel. 0211/133981
Fax. 0211/324021
Antwort
vonRechtsanwalt Jeremias Mameghani
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Sehr geehrter Herr Mameghani,
vielen Dank für Ihre Antwort!
Wenn ich Ihre Antwort richtig verstanden habe, bleibt das Ausländeramt in der Entscheidung dieser Frage aussen vor, bzw. der Umzug hat nichts mit Aufenthaltsstatus zu tun und muss nicht mit dem Ausländeramt nicht abgestimmt werden.
Das Sozialamt bzw. Träger der Grundsicherung kann den Umzug also nicht verbieten, der Umzug muss (?) oder soll mit dem Amt abgestimmt werden?
Reicht als Grund für den Umzug aus, wenn ich (also der einziger Sohn) eine feste Anstellung in diesem anderen Bundesland gefunden habe?
Sehr geehrter Ratsuchender,
das Ausländeramt muss nicht zustimmen. Es sollte aber die Zustimmung eingeholt werden, da Sie ansonsten Gefahr laufen die Umzugskosten sowie die Kaution selbst übernehmen zu müssen. Der von Ihnen genannte Grund könnte ausreichend sein.
Mit freundlichen Grüßen
RA J.Mameghani