Sehr geehrte Ratsuchende,
eine fristlose Kündigung kommt immer dann in Betracht, wenn es dem Kündigenden nicht zuzumuten ist, den Ablauf der fristgerechten Kündigungsfrist einzuhalten.
Ein sexueller Übergriff wäre ein solcher Grund.
Das muss erst recht dann gelten, wenn es wegen Verletzung der Aufsichtspflicht dazu gekommen ist und die Leitung diese Missstände offenbar nicht abstellt.
Aber die Voraussetzungen für eine solche Kündigung (sexueller Übergriff, Aufsichtsverletzung) muss der Kündigende im Streitfall auch beweisen können.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin,
herzlichen Dank für Ihre Antwort.
Aber wie soll denn hier bewiesen werden was passiert ist ? Gerade weil ja leider kein Erzieher anwesend war. Sonst wäre es ja gar nicht passiert.
Es war übrigens bereits der zweite sexuelle Übergriff in diesem Kindergarten. Es gibt einen Raum in dem sich die Kinder ohne Erzieher aufhalten dürfen !!
Einzig allein die Aussage des Kindes könnte hier als Beweis dienen.
Was raten Sie unseren Freunden ? (Für die wir hier aufgrund nicht ausreichender Deutschkenntnisse schreiben)
Herzlichen Dank.
Freundliche Grüsse
Sehr geehrte Ratsuchende,
diese Beweisführung ist immer der schwierigste Punkt.
Kann der Beweis nicht geführt werden, wird man im Streitfall die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung leider nicht beweisen können und würde einen Prozess verlieren.
Daher kann man ohne Beweise nicht zur Zahlungseinstellung raten; die Zahlungen sollten dann aber unter Vorbehalt der Rückforderung geleistet werden.
Möglich wäre dann eine Strafanzeige. Ob die aber zum Erfolg führt, wird wieder von Beweisen abhängen. Sollte es aber zum Erfolg kommen, können dann die unter Vorbehalt geleisteten Zahlungen zurückgefordert werden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg