Sehr geehrter Fragesteller,
auf Grundlage der durch Sie mitgeteilten Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Eine Umwandlung nach den §§ 190 ff. UmwG ist nur in den dort genannten Konstellationen denkbar. Aufgrund der abschließenden Regelungen kommt für einen Verein zwar eine Umwandlung in Betracht, allerdings nur in eine GmbH, nicht in eine UG.
Das ergibt sich neben der abschließenden Regelung von § 191 UmwG auch daraus, dass für die UG ein Verbot der Sacheinlage gilt.
Wenn die GmbH nicht beansprucht gemeinnützig zu sein, dann muss Sie auch nicht gemeinnützig sein. Das ist unproblematisch möglich. In Ihrem Fall könne es gegebenenfalls sinnvoll sein, wenn Sie als Verein einfach eine UG oder eine GmbH gründen.
Gerne kann ich Ihnen ein Angebot für eine weitergehende Beratung unterbreiten.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Sonja Stadler
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Vielen Dank für Ihre Rückmeldung.
Zur Antwort "In Ihrem Fall könne es gegebenenfalls sinnvoll sein, wenn Sie als Verein einfach eine UG oder eine GmbH gründen.",
müsste die Möglichkeit zur Gründung einer nicht gemeinnütziges UG (wirtschaftliches Interesse) innerhalb des gemeinützigen Vereins im Satzungszweck verankert werden, oder wäre die UG Gründung auch ohne Satzungsänderung des Vereins unproblematisch möglich?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
auf Grundlage der durch Sie mitgeteilten Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Da der Verein nur im Rahmen seiner satzungsmäßigen Zwecke tätig sein darf, muss die gewünschte Tätigkeit der GmbH in der Satzung verankert sein. Ob Sie dafür die Satzung ändern müssen vermag ich angesichts der fehlenden Kenntnis Ihrer Satzung nicht zu beurteilen.
Die Satzung zu ändern, wäre allerdings sicherlich im Vergleich zur Gründung einer GmbH mit weniger Aufwand und Kosten verbunden.
Sie sollten sich auf jeden Fall einmal umfassender beraten lassen, welche Form der Ausgliederung in Ihrem konkreten Fall sinnvoll ist. Daraus kann sich dann auch ergeben welche Rechtsform Sie wählen sollten und ob der ausgegliederte Rechtsträger nicht doch gemeinnützig sein kann und sollte. Dafür fehlen mir aber leider derzeit wichtige Informationen zu Ihrem Verein und seinen Tätigkeiten.
Mit freundlichen Grüßen