Guten Tag,
ein Verein bleibt satzungsgemäß handlungsfähig, auch wenn der 2. Vorsitzende sein Amt niederlegt und vorübergehend niemand neu bestellt wurde.
Rechtlich ergibt sich die Vertretung und Fortgeltung des Vorstands im Bürgerlichen Gesetzbuch, konkret in den Vorschriften über den eingetragenen Verein. Nach § 26 des BGB vertritt der Vorstand den Verein gerichtlich und außergerichtlich; wenn die Satzung festlegt, dass sowohl der erste als auch der zweite Vorsitzende jeweils allein vertretungsberechtigt sind, bleibt bei Ausscheiden eines dieser Organe der andere Vorsitzende kraft dieser Einzelvertretungsbefugnis handlungsfähig. Zudem bestimmt § 27 BGB, dass Vorstandsmitglieder so lange im Amt bleiben, bis ein Nachfolger gewählt ist; daraus folgt, dass die Vertretung des Vereins durch den verbleibenden Vorsitzenden nicht unterbrochen wird, selbst wenn vorübergehend keine Person für das zweite Amt bestellt wurde. Die zulässige kommissarische Bestellung eines Vorstandsmitglieds bis zur nächsten Mitgliederversammlung gründet sich auf das Recht des Vereins, vakante Ämter satzungsgemäß vorläufig zu besetzen, und steht im Einklang mit den genannten BGB-Regelungen. Diese gesetzlichen Vorgaben sichern, dass der Verein auch bei Ausscheiden eines Vorsitzenden handlungsfähig bleibt.
Aus Ihrer Satzung ergibt sich ferner, dass der Vorstand im Sinne des BGB aus dem 1. und dem 2. Vorsitzenden besteht und jeder von beiden allein zur Vertretung befugt ist. Scheidet der 2. Vorsitzende aus, bleibt die Vertretung durch den 1. Vorsitzenden unberührt, da er auch ohne Mitwirkung eines Stellvertreters rechtlich wirksam handeln kann. Gleichzeitig erlaubt die Satzung, bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kommissarisch jemanden zu berufen, der die frei gewordene Position bis zur nächsten Mitgliederversammlung ausfüllt. Bis zur Berufung einer solchen kommissarischen Vertretung liegt keine handlungsunfähigkeit des Vorstands vor, weil der verbleibende 1. Vorsitzende allein vertretungsberechtigt ist und alle laufenden Angelegenheiten weiterführen kann. Selbst wenn die kommissarische Berufung erst zur nächsten Mitgliederversammlung erfolgen muss, ändert dies nichts daran, dass Entscheidungen, die keiner Mitwirkung des 2. Vorsitzenden bedürfen, weiterhin gültig getroffen und umgesetzt werden können. Es empfiehlt sich, baldmöglichst die Mitgliederversammlung einzuberufen oder den Vorstand die kommissarische Nachbesetzung regeln zu lassen, damit die satzungsgemäße Organisationsstruktur vollständig erhalten bleibt; die Handlungsfähigkeit des Vereins wird hiervon jedoch nicht beeinträchtigt, solange der 1. Vorsitzende seine Vertretungsbefugnis wahrnimmt.
Viele Grüße
Antwort
vonRechtsanwalt Valentin Becker
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