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Umtausch Pflastersteine

| 1. September 2011 10:46 |
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Kaufrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Ulrike J. Schwerin

Sehr geehrte Damen und Herren,

bei einem Baustoffhändler wurden Pflastersteine in der Ausstellung (Freigelände) gesichtet und bestellt. Die Farbgebung der gelieferten Ware (nur grau) entspricht nicht der der bestellten Ware (grau / sandfarben). Obwohl der Baustoffhändler laut eigenen Aussagen innerhalb von vier Wochen alles umtauscht, "außer Tiere, Pflanzen und Sonderanfertigungen", möchte er die Pflastersteine nicht zurücknehmen. Seine Begründung: Die Bestellung ist eine Sonderanfertigung, da das Pflaster nicht lagernd vorhanden war, sondern beim Hersteller bestellt werden musste.
Meine Frage: Handelt es sich in diesem Fall tatsächlich um eine Sonderanfertigung oder lediglich um eine ganz normale Bestellung? Habe ich ein Recht auf Umtausch?

Vielen Dank!

Sehr geehrte Fragestellerin,
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.

Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll, die in keinem Fall die Beratung durch eine Kollegin/ einen Kollegen vor Ort ersetzen kann. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung komplett anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.

Ihre Frage beantworte ich aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben und dem eingesetzten Betrag wie folgt:


Nach Ihrer Schilderung haben Sie die Steine aus der Auslage des Händlers ausgewählt. Damit handelt es sich nicht um eine speziell für Sie hergestellte Sonderanfertigung.

Der Händler hat die Steine in einer falschen Farbgebung geliefert und damit den Kaufvertrag nicht erfüllt, da die Ware mangelhaft ist.

Nach § 437 BGB haben Sie das Recht, Nachbesserung zu verlangen. Der Händler muss Ihnen die Steine in der bestellten Farbgebung liefern.


Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.

Um Ihre Ansprüche erfolgreich durchzusetzen, empfehle ich die Einschaltung eines Anwalts vor Ort – den Sie über unser Portal problemlos finden können.

Abschließend möchte ich Sie bitten die Bewertungsfunktion zu nutzen, um dieses Forum für andere Nutzer transparenter zu gestalten.

Mit freundlichen Grüßen


Ulrike J. Schwerin
Rechtsanwältin

Rechtsanwaltskanzlei Schwerin
Rechtsanwälte in Bürogemeinschaft
Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena

Tel.: 036412671047
Fax: 032121128582
Email: uschwerin@raschwerin.de

Bewertung des Fragestellers 1. September 2011 | 17:32

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