Sehr geehrter Fragesteller,
auf Grundlage der durch Sie mitgeteilten Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Damit der Käufer gegen Sie Ansprüche gegen Sie geltend machen kann, dann müsste ein Sachmangel vorliegen. Ein Sachmangel liegt dann vor, wenn die Eigenschaften des verkauften Gegenstands nicht mit dem übereinstimmen was vertraglich vereinbart worden ist.
Das müsste bei einem Verkauf zwischen zwei Verbrauchern durch den Käufer nachgewiesen werden.
Da es sich bei dem von Ihnen geschilderten "Schaden" um einen typischen Schaden durch eine normale Benutzung eines Fahrrads.
Deshalb sollten Sie etwaigen Ansprüchen des Käufers gelassen entgegen sehen. Es besteht kein Anspruch auf eine Rückzahlung des Kaufpreis.
Mit freundlichen Grüßen
8. Juli 2020
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23:17
Antwort
vonRechtsanwältin Sonja Stadler
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