Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
I.
In Ihrer Situation gibt es mehrere Aspekte zu berücksichtigen, um den Mietvertrag auf Sie umschreiben zu lassen:
1.
Einvernehmliche Lösung mit dem Vermieter:
Eine Möglichkeit besteht darin, dass Ihre Ehefrau, Sie und der Vermieter eine Vereinbarung treffen, dass der Mietvertrag auf Sie umgeschrieben wird.
Dies erfordert jedoch die Zustimmung des Vermietersn. Ohne die Zustimmung des Vermieters ist eine Umschreibung des Mietvertrags nicht möglich.
2.
Gerichtliches Verfahren:
Da Sie und Ihre Ehefrau sich getrennt haben und die Scheidung noch nicht eingereicht ist, könnten Sie im Rahmen des Scheidungsverfahrens beantragen, dass Ihnen die alleinige Nutzung der Ehewohnung zugewiesen wird. Dies könnte dazu führen, dass der Mietvertrag entsprechend umgestaltet wird.
Allerdings ist dies ein Prozess, der erst nach Einreichung der Scheidung in Betracht kommt.
3.
Kündigung und Neuabschluss:
Wenn der Vermieter auf der Kündigung des bestehenden Mietvertrags besteht, könnte Ihre Ehefrau den Mietvertrag kündigen, und Sie könnten sich anschließend auf die Wohnung bewerben, wie von der Hausverwaltung vorgeschlagen. Dies ist jedoch mit dem Risiko verbunden, dass der Vermieter die Wohnung anderweitig vergibt oder die Konditionen, einschließlich der Miete, ändert.
4.
Mieterhöhung:
Der Vermieter hat grundsätzlich das Recht, bei Abschluss eines neuen Mietvertrags die Miete neu zu verhandeln.
Eine Mieterhöhung könnte also im Zuge eines neuen Vertragsabschlusses erfolgen, sofern keine gesetzlichen Beschränkungen oder Vereinbarungen dem entgegenstehen.
II.
Zusammenfassend bleibt Ihnen in erster Linie die Möglichkeit, eine einvernehmliche Lösung mit dem Vermieter zu suchen oder im Rahmen des Scheidungsverfahrens eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen. Eine Mieterhöhung kann bei einem neuen Vertragsabschluss durch den Vermieter durchgesetzt werden, sofern keine anderen Regelungen greifen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
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