Sehr geehrter Fragesteller,
da Sie und Ihre ehemalige Lebensgefährtin beide den Mietvertrag unterschrieben haben, haften sie beide dem Vermieter als Gesamtschuldner für die Forderungen aus dem Mietvertrag. Dies gilt auch trotz des Auszuges Ihrer Ex-Lebensgefährtin weiterhin, d.h. auch für die Forderungen, die nach dem Auszug neu entstehen. Gesamtschuldner bedeutet, dass der Vermieter sich aussuchen kann, wen von Ihnen beiden er auf Zahlung der gesamten Miete und sonstigen Forderungen in Anspruch nimmt. Es besteht für ihn also keine Verpflichtung von jedem die Hälfte zu fordern. Die Gesamtschuldner haben untereinander dann einen Ausgleichsanspruch. Wenn einer der Mieter nicht zahlen kann, geht das also zu Lasten des anderen Mieters, nicht etwa zu Lasten des Vermieters.
Am sinnvollsten wäre es, wenn Sie und Ihre Ex-Freundin sich einvernehmlich mit dem Vermieter über eine Entlassung der Ex-Freundin aus dem Mietvertrag und Fortführung des Mietvertrages nur mit Ihnen alleine einigen. Wichtig wäre, dass das genaue Datum festgehalten wird, zu dem die Ex-Freundin aus dem Mietvertrag entlassen ist und der Mietvertrag nur mit Ihnen alleine fortgesetzt wird. Diese Regelung müssten sie alle drei unterschrieben. Eine bloße Mitteilung von Ihnen und Ihrer Ex-Freundin an den Vermieter genügt nicht, weil dieser der Regelung zustimmen muss.
Da sich für den Vermieter durch den Auszug allein nichts ändert, hat dieser kein Recht, Ihnen die Wohnung deshalb zu kündigen. Er ist auch nicht verpflichtet, Ihre Ex-Freundin aus dem Mietvertrag zu entlassen, wenn er nicht will. Sie und Ihre Ex-Freundin können - wenn diese gegen den Willen des Vermieters aus dem Mietvertrag heraus will - dann lediglich die Wohnung gemeinsam kündigen. Der Vermieter ist dann frei darin, ob er mit Ihnen alleine einen neuen Mietvertrag abschließt. Da Sie sich getrennt haben, hätte Ihre Ex-Freundin auch einen - notfalls einklagbaren - Anspruch darauf, dass Sie an einer Kündigung der Wohnung mitwirken.
Ich hoffe, dies hilft Ihnen als erste rechtliche Orientierung in Ihrer Angelegenheit weiter.
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Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin