Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne beantworten darf:
Solange Ihre Frau nicht den gemeinsamen Mitbesitz an der Wohnung aufgegeben hat, der ihr als Mitmieterin zusteht, kann sie auch genehmigen, dass ihre Mutter zu Besuch kommt. Sie können die Mutter nur gegen den Willen Ihrer Frau der Wohnung verweisen, wenn diese sich einer Straftat schuldig macht, Sie z.B. körperlich angreift. Ansonsten müssen Sie den Besuch der Mutter dulden, können es ihr aber natürlich untersagen, Ihr Eigentum zu benutzen oder zu bedienen, also etwa den PC auszumachen.
Wenn Ihre Ex-Partnerin nach ihrem Klinikaufenthalt die Wohnung alleine mit den Kindern bewohnen will, kann Sie sie nicht vor die Tür setzen, wenn Sie dies nicht möchten, denn auch Ihnen steht ein Recht an der Wohnung zu. Sie sollten dann eine für beide Seiten akzeptable Lösung finden.
Aus dem gemeinsamen Mietvertrag werden Sie nur ausscheiden können, wenn Ihre Ex-Partnerin und der Vermieter einverstanden sind. Alternativ kommt nur eine gemeinsame Kündigung der Wohnung in Betracht, auf die Sie gegen Ihre Ex-Partnerin einen Anspruch haben, den Sie im Streitfall auch gerichtlich durchsetzen könnten.
Ich empfehle Ihnen aber dringend, einen Anwalt vor Ort zu Rate zu ziehen, da das weitere Vorgehen unbedingt konkret anwaltlich abgestimmt werden sollte.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.
Bitte kontaktieren Sie mich dazu über die unten genannte Rufnummer bzw. E-Mail-Adresse.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Schwartmann
Rechtsanwalt
Antwort
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Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht