Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie sollten die notwendigen Jahreserklärungen dringend abgeben, dies hätte dann bzgl. der Umsatzsteuer eine Wirkung entsprechend einer Selbstanzeige., die Einkommensteuererklärung war ebenfalls bis zum 31.12.2015 spätestens abzugeben.
Mit einer Strafe rechne ich in Ihrem Fall bei kurzfristiger Erledigung nicht, jedoch mit Säumniszuschlägen und Verzugszinsen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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