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Umsatzsteuer in gemischten Präsentpaketen

| 7. September 2012 13:52 |
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Steuerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Holger J. Haberbosch

Nach welcher Regel wird der Umsatzsteuersatz für ein Präsent mit Waren unterschiedlicher Steuersätze berechnet?

Das Präsent enthält mehrere Artikel mit reduziertem Steuersatz und mehrere Artikel mit normalem Steuersatz.

Falls die Zusammenstellung eine Rolle spielt (wovon ich ausgehe), bitte darauf eingehen, ob der Warenwert oder die Anzahl der jeweiligen Artikel mit ermäßigtem bzw. normalem Steuersatz ausschlaggebend ist.

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Nach einer sehr alten Verwaltungsauffassung, die aber heute noch gilt, müssten die Waren die nach dem ermäßigten Steuersatz und die nach dem regulären Steuersatz zu besteuern sind zusammengefasst werden. Die Angabe der einzelnen Inhalte dürfte nicht erforderlich sein.

Bei einem Warenwert netto von 200 € bspw. und der Annahme dass nichtbegünstigte und begünstigte Waren jeweils zu 100 € sich im Korb befinden müsste die Rechnung dann wie folgt aussehen:
Waren zum Steuersatz von 19%: 100,00 € netto zzgl. Umsatzsteuer 19,00 €
Waren zum Steuersatz von 7%: 100,00 € netto zzgl. Umsatzsteuer von 7
Gesamtbetrag 226,00 €

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Holger J. Haberbosch, Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 7. September 2012 | 17:05

ZUr Vermeidung eines Missverständnisses: Das Präsent ist als Einheit zu betrachten und vom Kunden nicht zu verändern.

Beispiel aus dem Internet: http://www.dallmayr-versand.de/epages/Dallmayr.sf/de_DE/?ObjectPath=/Shops/Dallmayr/Products/14251

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 7. September 2012 | 17:29

Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für ihre Nachfrage die ich wie folgt :
Die Auswirkung Ihres Zusatzes erschließt sich mit nicht. Die waren sind wie angegeben in der Rechnung aufzuführen bzw letztlich auch hiernach die Steuer abzuführen. Der Kunde hat hiermit nichts zu tun

Mit freundlichen Grüßen
Und noch ein schönes Wochenende

Haberbosch

Bewertung des Fragestellers 7. September 2012 | 18:08

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Leider bin ich in der Sache nicht weiter gekommen.

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Stellungnahme vom Anwalt:

Fragt sich warum. Die Antwort ist eindeutig. Wenn das einen nicht weiterbringt, liegt es wohl kaum an der Antwort des Rechtsanwaltes. Schön aber, dass es hier die Möglichkeit gibt seinem Frust durch abwegige Bewertungen freien Lauf zu lassen.