Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Frage, diese beantworte ich aufgrund Ihrer Angaben wie folgt.
Sie beschreiben hier einen umsatzsteuerrechtlichen Vorgang, der unter Verwendung der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG fällt.
Auf die Differenz zwischen Einkaufspreis und Ihrem Verkaufspreis erheben Sie die entsprechende Umsatzsteuer.
https://www.smartsteuer.de/online/lexikon/d/differenzbesteuerung/
Ihre 15% Preisaufschlag unterliegen insoweit nur der 19% Umsatzbesteuerung, nicht jedoch der gesamte Verkaufspreis.
Einziges Problem was ich anhand Ihrer Angaben erkenne ist, der anonyme Einkauf, weil Sie hier Buchhaltungspflichten haben, mit denen Sie jeden einzelnen Einkauf zu belegen haben.
Eine Vereinfachung ist die sog. Gesamtdifferenz nach Abs. 4.
https://www.haufe.de/finance/haufe-finance-office-premium/differenzbesteuerung-8-vereinfachungsregelung-bildung-einer-gesamtdifferenz_idesk_PI20354_HI844787.html
Ich hoffe Ihre Frage beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Andreas Wehle /Aachen
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Wehle
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Rechtsanwalt Andreas Wehle
Bei allen Artikeln zur Differenzbesteuerung hab ich gelesen dass es sich um bewegliche körperliche Gegenstände handeln muss. Fallen die Skins die ich verkaufe hier auch in diese Definition?
Das heißt ich muss dann die 19% Umsatzsteuer auf die Differenz nachträglich einrechnen da ich ja selber an die auch anonymen Käufer keine Rechnung ausstellen kann.
Die Transaktion wird ja über die Plattform ausgeführt und bietet mir keine Möglichkeit dies auszuweisen.
Vielen Dank für Ihre Antwort!
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Rückfrage und den Hinweis.
Es ist leider völlig richtig, dass es sich um die Lieferung von Sachen bzw. verkörperten Rechten handeln muss, um von der Differenzbesteuerung Gebrauch machen zu können.
Nachdem ich nun recherchiert habe, was CS:GO Skins sein könnten https://skinbaron.de/de/csgo?sort=PA, gehe ich nicht davon aus, dass es sich hier um Sachen oder verkörperte Rechte handelt und insoweit meine Idee mit der Differenzbesteuerung hier nicht verwendbar ist.
Insoweit wird Ihre Rechnung und Buchhaltung noch schwieriger, weil Sie für den anonymen Einkauf keine Umsatzsteuer (auch Vorsteuerg genannt) geltendmachen können, aber selbst auf den vollen Verkaufspreis eine solche zu erklären und abzuführen haben.
Leider sehe ich aus steuerlicher Sicht keine Möglichkeit an dieser Stellschraube zu drehen.
Die Regelungen zur Umsatzsteuer sind hier recht strikt und lassen nur wenig bis keinen Raum für Vorsteuererstattungen und abzuführende Umsatzsteuer.
Es bliebe Ihnen nur hier gegen Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer einzukaufen, um hier die Vorsteuer geltend zu machen und die auf Ihren Verkaufspreis entfallende Umsatzsteuer Ihrerseits auf Ihren Rechnungen auszuweisen und abzuführen.
Oder aber Sie beschränken sich mit Ihrem Geschäftsmodell und bleiben unter der 22.000 Euro-Umsatzgrenze im Jahr. Was jedoch bei einer Marge von etwa 15% nicht zu einem nennenswerten Gewinn führt und ggf. den Aufwand nicht lohnt.
Eine andere rechtliche Möglichkeit sehe ich aus Deutschland heraus nicht. https://www.haufe.de/finance/haufe-finance-office-premium/umsatzsteuern-in-europa-regelungen-und-verfahren-8-kleinunternehmergrenzenpauschalregelungen-der-eu-mitgliedstaaten_idesk_PI20354_HI1465007.html
Ich hoffe dennoch Ihre Frage beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
RA A. Wehle /Aachen