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Umsatzsteuer bei online handel mit virtuellen Waren.

1. März 2023 11:37 |
Preis: 50,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von

Guten Tag,

Ich kaufe und verkaufe seit einiger zeit CS:GO - Skins (Virtuelle Güter für ein Videospiel) über eine deutsche Handelsplattform im Internet die sich darauf spezialisiert.
Ich Kaufe die Skins günstig ein und verkaufe die selben wieder für einen Profit.
Die Umsätze in diesem Jahr sind bisher so hoch dass ich denke ich könnte damit in Zukunft Umsatzsteuerpflichtig werden.

Nun stelle ich mir folgende Frage:
Wie mache ich das? Ich kaufe über die Plattform anonym von anderen Nutzern. Die einzige Umsatzsteuer die dort ausgewiesen wird ist die der Plattform selbst auf ihre eigene Vermittlerprovision und das ist auch die einzige Rechnung die ich bekomme.
Für Verkäufe und Käufe bekomme ich nur Benachrichtigungen per Email

Muss ich dann auf meinen Verkaufspreis (abzüglich Plattform-Provision?) 19% Umsatzsteuer zahlen kann aber keine Vorsteuern anrechnen da diese nicht ausgewiesen werden?

Wenn das so wäre wäre mein Geschäft ab Umsatzsteuerpflicht nicht mehr profitabel da ich nur ca. 15% gewinn auf meine Trades habe.

Gibt es hierfür Sonderregelungen oder wie wird das regelt?

Vielen Dank!

Einsatz editiert am 1. März 2023 15:34

Einsatz editiert am 1. März 2023 15:42

1. März 2023 | 16:38

Antwort

von


(852)
Charlottenstr. 14
52070 Aachen
Tel: 0241 - 53809948
Web: https://www.rechtsanwalt-andreaswehle.de
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Frage, diese beantworte ich aufgrund Ihrer Angaben wie folgt.

Sie beschreiben hier einen umsatzsteuerrechtlichen Vorgang, der unter Verwendung der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG fällt.
Auf die Differenz zwischen Einkaufspreis und Ihrem Verkaufspreis erheben Sie die entsprechende Umsatzsteuer.
https://www.smartsteuer.de/online/lexikon/d/differenzbesteuerung/

Ihre 15% Preisaufschlag unterliegen insoweit nur der 19% Umsatzbesteuerung, nicht jedoch der gesamte Verkaufspreis.

Einziges Problem was ich anhand Ihrer Angaben erkenne ist, der anonyme Einkauf, weil Sie hier Buchhaltungspflichten haben, mit denen Sie jeden einzelnen Einkauf zu belegen haben.

Eine Vereinfachung ist die sog. Gesamtdifferenz nach Abs. 4.
https://www.haufe.de/finance/haufe-finance-office-premium/differenzbesteuerung-8-vereinfachungsregelung-bildung-einer-gesamtdifferenz_idesk_PI20354_HI844787.html

Ich hoffe Ihre Frage beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt Andreas Wehle /Aachen


Rechtsanwalt Andreas Wehle

Rückfrage vom Fragesteller 1. März 2023 | 17:07

Bei allen Artikeln zur Differenzbesteuerung hab ich gelesen dass es sich um bewegliche körperliche Gegenstände handeln muss. Fallen die Skins die ich verkaufe hier auch in diese Definition?

Das heißt ich muss dann die 19% Umsatzsteuer auf die Differenz nachträglich einrechnen da ich ja selber an die auch anonymen Käufer keine Rechnung ausstellen kann.
Die Transaktion wird ja über die Plattform ausgeführt und bietet mir keine Möglichkeit dies auszuweisen.

Vielen Dank für Ihre Antwort!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 1. März 2023 | 18:03

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Rückfrage und den Hinweis.
Es ist leider völlig richtig, dass es sich um die Lieferung von Sachen bzw. verkörperten Rechten handeln muss, um von der Differenzbesteuerung Gebrauch machen zu können.

Nachdem ich nun recherchiert habe, was CS:GO Skins sein könnten https://skinbaron.de/de/csgo?sort=PA, gehe ich nicht davon aus, dass es sich hier um Sachen oder verkörperte Rechte handelt und insoweit meine Idee mit der Differenzbesteuerung hier nicht verwendbar ist.

Insoweit wird Ihre Rechnung und Buchhaltung noch schwieriger, weil Sie für den anonymen Einkauf keine Umsatzsteuer (auch Vorsteuerg genannt) geltendmachen können, aber selbst auf den vollen Verkaufspreis eine solche zu erklären und abzuführen haben.

Leider sehe ich aus steuerlicher Sicht keine Möglichkeit an dieser Stellschraube zu drehen.
Die Regelungen zur Umsatzsteuer sind hier recht strikt und lassen nur wenig bis keinen Raum für Vorsteuererstattungen und abzuführende Umsatzsteuer.

Es bliebe Ihnen nur hier gegen Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer einzukaufen, um hier die Vorsteuer geltend zu machen und die auf Ihren Verkaufspreis entfallende Umsatzsteuer Ihrerseits auf Ihren Rechnungen auszuweisen und abzuführen.
Oder aber Sie beschränken sich mit Ihrem Geschäftsmodell und bleiben unter der 22.000 Euro-Umsatzgrenze im Jahr. Was jedoch bei einer Marge von etwa 15% nicht zu einem nennenswerten Gewinn führt und ggf. den Aufwand nicht lohnt.

Eine andere rechtliche Möglichkeit sehe ich aus Deutschland heraus nicht. https://www.haufe.de/finance/haufe-finance-office-premium/umsatzsteuern-in-europa-regelungen-und-verfahren-8-kleinunternehmergrenzenpauschalregelungen-der-eu-mitgliedstaaten_idesk_PI20354_HI1465007.html

Ich hoffe dennoch Ihre Frage beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
RA A. Wehle /Aachen

ANTWORT VON

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