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Umsatzausfall - Schadensersatz für Zeit der Umbeiarbeiten

8. Oktober 2010 21:08 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


21:53

guten abend,

ich bin pächterin einer gaststätte in einer kleingartenanlage.
der kleingartenverein, ist unser verpächter.
die bezirksinspektion fordert einen umbau der küche (neue wand und bodenfliesen, sowie elektrokabel in schächte).
die arbeiten bedeuten für mich das das lokal mind. 14 tage geschlossen werden muss. mein steuerberater meint den nettomonatsumsatz vom november letzten jahres, abzgl. der warenkosten......den betrag geteilt durch die arbeitstage und multipliziert mit den ausfalltagen.....das erfordert meine anwesenheit. sonst wäre es ja "bezahlter urlaub" aber das ist dem verein zuviel geld,

liege ich rechtlich richtig?????
über eine hilfreiche antwort wäre ich dankbar.

mit freundlichen grüssen
michaela straubinger

8. Oktober 2010 | 21:26

Antwort

von


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Sehr geehrte Damen und Herren,

ich möchte Ihre Anfrage wie folgt beantworten:

Nach § 536a BGB können Sie Schadensersatz fordern für die Zeit, in welcher Sie das Objekt nicht nutzen können.

Bei Gewerbemietobjekten stellt der Gewinn den Schadensersatz dar. Als Vergleichsgrundlag dient der Durchschnitt der letzten 12 Monate oder wie von Ihnen vorgetragen, der Vergleichsmonat des Vorjahres. Nach der von Ihnen vorgetragenen Rechnung stellt das Ergebnis den Gewinn dar und somit den zu fordernden Schadensersatz. Dabei bleibt es unbeachtlich, ob Sie währen der Zeit „unbezahlten Urlaub" haben. Denn Sie haben während der Zeit keine Möglichkeit mit der Gaststätte Geld zu verdienen und somit ist der Anspruch begründet

Ich hoffe meine Antwort genügt Ihnen für eine erste Orientierung im Rahmen der Erstberatung und ich darf darauf hinweisen, dass meine Ausführungen auf Ihrer Sachverhaltsdarstellung beruhen.

Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats. Eine Mandatsausführung kann unbeachtlich der örtlichen Entfernung erfolgen und eine Informationsweiterleitung erfolgt dann per E-Mail, Post etc..


Mit vorzüglicher Hochachtung

Simone Sperling
Rechtsanwältin


Rückfrage vom Fragesteller 8. Oktober 2010 | 21:51

guten abend,

verstehe ich sie richtig dass der gewinn (in der BWA vorläufiges ergebnis genannt) laut gesetz die grundlage für die berechnung ist, und ich während der umbauarbeiten NICHT anwesend sein muss.

ich bedanke mich vorab und verbleibe

mit freundlichen grüssen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 8. Oktober 2010 | 21:53

Sehr geehrte Damen und Herren,

ja ich darf dies bestätigen.

Mit vorzüglicher Hochachtung

Simone Sperling
Rechtsanwältin

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