Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Umsatz- und Eikommensteuer 2013

| 4. März 2016 13:57 |
Preis: 63€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Steuerrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Ich bin als Hausverwalter selbstständig und habe im Jahr 2013 insgesamt 28.020,88 Euro
Einnahmen erzielt.
Von den Einnahmen habe ich Aufwendungen in Höhe von 10.903,12 Euro abgezogen, die auch von Finanzamt bei der Einkommensteuer entsprechend berücksichtigt worden sind.
Ich habe vom Finanzamt einen Einkommensteuerbescheid bekommen, der einen Gewinn von 17.117,76 Euro ausweist.
Gleichzeitig soll ich noch Umsatzsteuer in Höhe von 4.473,91 Euro zahlen.
Ist das so in Ordnung, oder muss die Umsatzsteuer nicht bezahlt werden, da der Gewinn unter der Grenze von17.500,-- Euro liegt?
Ist ein Abzug der fälligen Umsatzsteuer bei der Einkommensteuer vom Gewinn abzuziehen?

4. März 2016 | 14:49

Antwort

von


(852)
Charlottenstr. 14
52070 Aachen
Tel: 0241 - 53809948
Web: https://www.rechtsanwalt-andreaswehle.de
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Ratsuchender,

gern beantworte ich Ihre Frage aufgrund der von Ihnen getätigten Angaben wie folgt.

Nach § 1 UStG unterliegen der Umsatzsteuer Lieferungen und Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgeltgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt.
Sie selbst führen aus, dass Sie Umsätze in Höhe von 28.020,88 Euro in 2013 vereinnahmt haben. Damit würden Sie im Folgejahr, also 2014, die Befreiung von der Erhebung der Umsatzsteuer nach § 19 UStG nicht mehr in Anspruch nehmen können.
Leider verraten Sie hier nicht, wie es um Ihre Umsätze im vorausgegangenen Kalenderjahr bestellt war. Nach § 19 UStG ist dies aber entscheidend.

Sie haben in 2013 die in § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG genannte Umsatz-Grenze von 17.500 Euro überschritten.

Die Summe in Höhe von 4.473,91 Euro Umsatzsteuerzahllast scheint bis auf marginale Berechnungsunterschiede korrekt zu sein (28.020,88 Euro – (28.020,88/119%)= 4.473,92 Euro).

Ihr Einkommen, also Ihr Gewinn, ist für die Bestimmung der Umsatzsteuer oder auch deren Anfall irrelevant. Der Gewinn ergibt sich insoweit aus dem Umsatz abzüglich etwaiger Umsatzsteuer und der für den Gewinn angefallenen Kosten.

Zu Ihrer Verpflichtung das Jahr 2013 betreffend kann ich daher nichts sagen. Zudem ist Ihre Erklärung auf dem Fragebogen zur steuerlichen Erfassung wichtig. Hier oder auch durch andere Erklärung gegenüber dem Finanzamt kann von dem Recht zur Inanspruchnahme der Kleinunternehmerschaft abgewichen werden, Sie wäre aber insoweit an die Wahl dieser Option 5 Jahre gebunden.

Ich bitte insoweit um etwas mehr Sachverhaltsaufklärung und verweise insoweit auf die Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen

Andreas Wehle
Rechtsanwalt /Aachen


Rechtsanwalt Andreas Wehle

Bewertung des Fragestellers 6. März 2016 | 11:42

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

Stellungnahme vom Anwalt:

Sehr geehrter Rechtssuchender,

wie Sie angesichts des unaufgeklärten Sachverhaltes dazu kommen, meine Antwort schon zu bewerten kann ich nicht nachvollziehen. Aber gut, dennoch vielen Dank für Ihre Bewertung.
Mit freundlichen Grüßen
RA A. Wehle

Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Andreas Wehle »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 6. März 2016
4,2/5,0

ANTWORT VON

(852)

Charlottenstr. 14
52070 Aachen
Tel: 0241 - 53809948
Web: https://www.rechtsanwalt-andreaswehle.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Erbrecht, Arbeitsrecht, Zivilrecht