Sehr geehrte Fragestellerin,
ich beantworte ihre Frage aufgrund ihrer Angaben wie folgt:
Voraussetzung für die Leistungen des ALG II ist u.a. Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt. Diese liegt vor, wenn der Arbeitslose Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann. Wenn Sie sich aber in Polen aufhalten, sind Sie für die Agentur für Arbeit nicht verfügbar. Daher könnte die AA unter Umständen das ALG 2 kürzen oder aberkennen.
Das Umgangsrecht ist ein Recht des Kindes und ein Recht des Vaters. Sie sind da als Betreuungsperson des Kindes und haben Sorgerecht. Ein übliches Umgangsrecht wird alle zwei Wochen gewährt. Das bedeutet für Sie, dass Sie alle zwei Wochen das Kind dem Vater zur Zwecke des Umgangs zur Verfügung stellen müssen. Da haben Sie eine Pflicht. Wenn das Recht des Vaters bzw. Ihre Pflicht in Kollision mit Ihrem Recht auf Anerkennung als Arbeitslose stehen, so müssen diese Pflichten zur ständigen Verfügung für die Vorschläge des AA zurücktreten.
Sie sollen sich auf die Rechte des Kindes berufen und auf Ihr Sorgerecht. Sie sollen sagen, dass dies alles zum Wohl des Kindes geschieht und wenn Sie das Kind dem Vater nicht zum Zwecke des Umgangs zur Verfügung gestellt hätten, müssen Sie selbst als allerletzte Konsequenz auch mit dem Entzug des Sorgerechts rechnen . Das wollen Sie aber unbedingt vermeiden und ist Ihnen natürlich auch wichtiger als die Leistungen der AA. Sie sollen die AA auch darauf hinweisen, dass Sie sowieso in einer Zeit abwesend, als sie Ihnen Vorschläge unterbreiten können, da sie eher keine Sprech- oder Arbeitszeiten hätten. Das Hauptargument ist aber das Wohl des Kindes und sein Recht auf den Vater. Sie sollen der AA anbieten, Sie notfalls per Mail oder per Telefon zu kontaktieren. Dadurch kann ständige Verfügbarkeit gewährleistet sein, auch zu dieser Zeit als eigentlich mit einem Vorschlag nicht zu rechnen ist.
Sie sollen der AA jedenfalls die Vaterschaftsanerkennungsurkunde vorlegen und die Geburtsurkunde des Kindes. Falls Sie noch eine Umgangsvereinbarung vor dem Jugendamt getroffen haben, so können Sie diese auch vorlegen.
Ich hoffe, Ihre Frage ausreichend beantwortet zu haben.
Sehr geehrte Fragestellerin,
ich weise Sie ergänzend auf den § 1 Erreichbarkeits-Anordnung-EAO, wonach gilt:
§ 1 Grundsatz
(1) Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung kann zeit- und ortsnah Folge leisten, wer in der Lage ist, unverzüglich
1. Mitteilungen des Arbeitsamtes persönlich zur Kenntnis zu nehmen,
2. das Arbeitsamt aufzusuchen,
3. mit einem möglichen Arbeitgeber oder Träger einer beruflichen
Eingliederungsmaßnahme in Verbindung zu treten und bei Bedarf persönlich mit diesem zusammenzutreffen und
4. eine vorgeschlagene Arbeit anzunehmen oder an einer beruflichen
Eingliederungsmaßnahme teilzunehmen.
Der Arbeitslose hat deshalb sicherzustellen, dass das Arbeitsamt ihn persönlich an jedem Werktag an seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt unter der von ihm benannten Anschrift (Wohnung) durch Briefpost erreichen kann. Diese Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn der Arbeitslose die an einem Samstag oder an einem Tag vor einem gesetzlichen Feiertag eingehende Post erst am folgenden Sonn- bzw. Feiertag zur Kenntnis nehmen kann.
Sie müssen dafür sorgen, dass die am Samstag eingehende Post, spätestens am nachfolgenden Tag geleert wird. In diesem Fall bleiben Sie erreichbar und verfügbar. Sie sollen einfach eine Person vorschlagen, die den Briefkasten leeren kann.
Mit freundlichen Grüßen
Edin Koca
Rechtsanwalt