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Umgangsregelung und Fahrten

10. Februar 2006 21:07 |
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Familienrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Guten Abend,

ich habe folgende Frage:
Seit Januar 2002 bin ich geschieden, aus der Ehe habe ich einen nun fast 6 Jahre alten Sohn. Da ich mich nun letzes Jahr unter gewalttätigen Auseinandersetzungen von meinem letzten Lebenspartner getrennt hatte, es aber weiterhin zu Auseinandersetzungen gekommen ist und ich weitere 2 Wochen im gemeimsam gemieteten Haus bis zum Auszug gewohnt habe bat ich meinen Exmann unseren Sohn für diese zwei Wochen zu sich zu nehmen. Mein Sohn befand sich zu seinem Umgangswochenende bei seinem Vater und ein Anruf meinerseits ergab dass mein Exmann sich bereit erklärte unseren Sohn für diese Zeit zu betreuen. Im Nachhinein stellte sich raus das mein Exmann nur auf solch eine Gelegenheit wartete, gegen mich eine einstweilige Verfügung einreichte und ich 11 Wochen unseren Sohn gar nicht sehe durfte. Im November letzen Jahres kam es zu einer Gerichtsverhandlung in welcher meinem Exmann das Aufenthaltbestimmungsrecht übertragen wurde. Der Umgang meinerseits erfolgt nun jedes zweite Wochenende von Freitag bis Sonntag. Wobei es im ersten Monat geregelt war das ich unseren Sohn bei meinem Exmann abholen, und Sonntags mein Exmann den Kleinen bei mir wieder abholt. Nun aber verlangt mein Exmann das ich unseren Sohn abhole sowie wieder zurückbringe, laut seiner Aussage ist es von Gesetzt wegen so geregelt. Ich bin HartzIV Empfänger, verfüge selbst über kein eigenes Auto. Schon die letzten Monate habe ich mir das Auto eines Bekannten geliehen um meinen Sohn abzuholen und wieder zurück zu bringen. Da mein Exmann etwas über 5ß km einfach von mir entfernt wohnt, bei den heutigen Benzinpreisen und den anfallenden Kilometern hat nun mein Bekannter gesagt ich bekomme sein Auto nicht mehr. Eine Bahn- oder Busverbindung zu meinem Exmann besteht nicht, ich bin also auf ein Auto angewiesen. Kann es nun sein, dass ich alleine durch die Tatsache das ich kein eigenes Auto besitze meinen Sohn nicht mehr wie gewohnt alle zwei Wochenenden sehen kann? Nur weil mein Exmann mir sagte er sei im Recht?
Vielen Dank für Ihre Hilfe!

10. Februar 2006 | 21:25

Antwort

von


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Sehr geehrte Fragestellerin,

in der Tat ist es so, dass das Umgangsrecht insofern besteht, dass der Transport des Kindes vom umgangsberechtigten Elternteil organisiert werden muß. Ein Anspruch auf Kostenbeteilligung besteht nicht und ist nur auf freiwilliger Basis möglich. Nur wenn das Kindeswohl durch die nicht bestehende Umgangsregelung gefährdet ist, könnte eine andere Entscheidung durch das zuständige Familiengericht getroffen werden.

Hinsichtlich der Kosten gibt es aber folgende Möglichkeit:

Sie können bei der für Sie zuständigen Arbeitsagentur die Übernahme der Kosten beantragen. Sie erhalten dann einen höheren Regelsatz (hierzu Sozialgericht Dresden Entscheidung vom 05.11.2005 ,Az: S 23 AS 982/05 ER )

"Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts sind unabweisbare abweichende Bedarfe und sind daher Regelsatzerhöhend auf Beihilfenbasis zu gewähren. Unter Geltung des verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgebots hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller den zusätzlichen, unabweisbaren, anderweitig nicht gedeckten Sonderbedarf zur Ausübung des Umgangsrechts im Wege verfassungskonformer Auslegung der Rechtsfolge des § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II nicht lediglich als Darlehen, sondern als Zuschuss in analoger Anwendung der Rechtsfolge des § 28 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 SGB XII zu gewähren."

Sie sollten daher die Fahrtkosten schnellstmöglich bei Ihrer Arbeitsagentur beantragen

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen,


Christian Joachim
-Rechtsanwalt-


Rechtsanwalt Christian Joachim

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