Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Das Gesetz regelt die Frage des Umgangs nur grob. Alle Erfahrungen stammen aus der Rechtsprechung und hier kommt es immer auf die Umstände des Einzelfalles an. Grundsätzlich steht dem Vater ein Recht auf Umgang in den Ferien zu. Häufig werden die Ferien von den Gerichten geteilt. Das heißt aber nicht, dass Ihrem Exmann jetzt genau die 3 Wochen zustehen, die er für sich beansprucht. Sie haben bisher ja keine feste gerichtliche oder außergerichtliche Regelung. Diese wird sich erst jetzt aus dem Verfahren ergeben.
Allein der Betriebsurlaub ist aus meiner Sicht kein tragfähiges Argument, weil man natürlich auch Ihre Belange in die Abwägung mit einbeziehen wird. Wovon Sie aber ausgehen müssen, ist das Ferienbetreuung eher nachrangig ist, hier gehen die Rechte des Vaters vor. Auch die Kinder werden zu diesen Fragen regelmäßig nicht gehört, weil man davon ausgeht, das generell der Umgang dem Wohl der Kinder dient. Sie haben auch ein Recht auf gemeinsamen Urlaub und man muss die Interessen gerecht ausgleichen. Beide Vorschläge von Ihnen waren sinnvoll.
Die Schließung der Kita muss auch berücksichtigt werden. Ob das Gericht für den Betriebsurlaub eine Bescheinigung fordert, liegt im Ermessen des Gerichts, nach meiner Erfahrung wird das häufig nicht gemacht. Das Gericht wird in der Anhörung versuchen eine Einigung in Form einer gerichtlichen Elternvereinbarung herbeizuführen. Letztlich muss man diese Ferien und die künftigen Ferien unterscheiden.
Für diese Ferien wird es einen Kompromiss geben bei dem beide Seiten zurückstecken müssen. Für die künftigen Ferien wird man eine feste Regelung anstreben, also etwa die erste Hälfte der Ferien beim Vater.
Ich würde dazu tendieren dem Vater für diesen Sommer 2 Wochen zuzusprechen (Woche 2 und 3 ) weil das ihm auch Urlaub am Stück ermöglichen würde und damit auch Ihre Interessen gewahrt werden. In der Tat muss man auch sagen, dass der Vater schon früher einen Antrag hätte stellen können.
Falls es keine Einigung gibt, muss das Gericht entscheiden, ich würde vermuten das so auch eine Entscheidung aussehen könnte. Ganz sicher kann man dabei natürlich nicht sein.
Alles was man in Ihrem Fall entscheidet, ist letztlich eine Ermessensentscheidung.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familien- und Arbeitsrecht
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