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Umfang der Gesundheitsprüfung bei öffentlichen bzw. privatem Arbeitgeber

16. Oktober 2010 14:55 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


21:19

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe einen seit mehreren Jahren einen symptomfreien Morbus Crohn, sowie eine vor 6 Jahren abgeschlossene Psychotherapie. Ich habe nun mein Studium abgeschlossen, und werde mich bald um einen Job bemühen. Nun würde mich interessieren, wieviel ein zukünftiger Arbeitgeber (ich werde mich auf einen Bürojob bewerben, der mit Crohn gut vereinbar ist) davon erfahren darf, und zwar im Einzelnen:

1) Stimmt es, dass ich bei einer Verbeamtung alles angeben muss?

2) Welche Angaben muss ich bei einer Einstellungsuntersuchung in einem privatwirtschaftlichen Unternehmen machen? Dürfte ich lügen, wenn mich der Arzt auf meine Bauchnarbe anspricht?

3) In beiden Fällen: Gibt es eine "Verjährung" für die Angabe der Psychotherapie? Seit 6 Jahren war ich weder in Behandlung, noch hatte ich Beschwerden.

Vielen Dank!

16. Oktober 2010 | 15:08

Antwort

von


(1245)
Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena
Tel: 036412692037
Web: https://www.jena-rechtsberatung.de
E-Mail:

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in)

die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:


1) Stimmt es, dass ich bei einer Verbeamtung alles angeben muss?

Bei einer Verbeamtung erfolgt in der Regel eine gesundheitliche Eignungsprüfung. In diesem Rahmen müssen auch alle Vorerkrankungen angegeben werden, dazu gehört hier auch der symptomfreie Morbus Crohn.

Einem „normalen" Arbeitgeber gegenüber muss diese Erkrankung aber nicht angegeben werden. Dies folgt aber auch insbesondere darauf, dass in der Regel keine Einstellungsuntersuchung erfolgen wird und auch keine entsprechenden Fragen gestellt werden.

2) Welche Angaben muss ich bei einer Einstellungsuntersuchung in einem privatwirtschaftlichen Unternehmen machen? Dürfte ich lügen, wenn mich der Arzt auf meine Bauchnarbe anspricht?

Wie erwähnt, wird es in der Regel keine solche Untersuchung geben. Sollte es aber doch dazu kommen und man würde Sie auf die Narbe ansprechen, sollten Sie die Wahrheit nicht verschweigen.

Erlaubte Fragen des Arbeitgebers müssen wahrheitsgemäß beantwortet werden, bei unerlaubten dürfen Sie jedoch die Unwahrheit sagen.

Fragen zu folgenden Themen sind z.B. unzulässig:

• Politische Meinung
• Gewerkschaftliche Zugehörigkeit
• Ehe- und Familienplanung
• Ausbildung und Beruf des Lebenspartners
• Finanzielle Situation
• Fragen nach dem Gesundheitszustand, wenn dieser irrelevant für die Stelle ist
• Fragen nach Vorstrafen, wenn diese irrelevant für die Stelle sind.

Die Rechtsprechung erlaubt dies unter dem Gesichtspunkt, dass ein Bewerber, der eine unerlaubte Frage nicht beantworten würde, seine Chancen bei der Stellenvergabe erheblich herabsetzen würde. Lügt man jedoch auf eine erlaubte Frage des Arbeitgebers hin und stellt der Arbeitgeber auf Grund dieser Lüge den Bewerber ein, so hat der Arbeitgeber ein Anfechtungsrecht des Arbeitsvertrages.

Dies bedeutet: Ficht der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis wirksam an, so wird das Arbeitsverhältnis so behandelt, als hätte es nie bestanden. Dies bedeutet allerdings nicht, dass sie bei getaner Arbeit keinen Anspruch auf Lohn hätten.

Soweit das bei Ihnen vorliegenden Krankheitsbild unerheblich für die Stelle ist, muss es im Rahmen eines Gesprächs mit dem Arbeitgeber nicht erwähnt werden. Bei einer Einstellungsuntersuchung, wenn ausdrücklich danach gefragt wird, muss aber eine wahrheitsgemäße Angabe erfolgen.

3) In beiden Fällen: Gibt es eine "Verjährung" für die Angabe der Psychotherapie? Seit 6 Jahren war ich weder in Behandlung, noch hatte ich Beschwerden.

In der Regel wird nach Erkrankungen der letzten 5 Jahre gefragt. Eine wirkliche Verjährung gibt es hier aber nicht. Natürlich müssen keine Kinderkrankheiten mehr angegeben werden. Der Morbus Crohn ist aber anzugeben, die Psychotherapie nicht mehr – es sei denn, es wird ausdrücklich nach Krankheiten der letzten 10 Jahre gefragt.


Rechtsanwalt Steffan Schwerin

Rückfrage vom Fragesteller 18. Oktober 2010 | 21:16

Vielen Dank für Ihre Antwort!

Zu Punkt 2 möchte ich sichergehen, dass ich Sie richtig verstanden habe: Einem privaten Arbeitgeber gegenüber muss ich Krankheiten nur angeben, wenn sie für die Arbeit relevant sind, bei einer vom privaten Arbeitgeber in Auftrag gegebenen Einstellungsuntersuchung muss ich jedoch alle Krankheiten angeben, nach denen ich gefragt werde, auch wenn sie für die Arbeit nicht relevant sind?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 18. Oktober 2010 | 21:19

Sehr geehrter Fragesteller,

gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:

Genau, Sie haben mich richtig verstanden. Bei einem öffentlichen Arbeitgeber erfolgt fast immer eine Einstellungsuntersuchung.

Bei einem privaten Arbeitgeber gibt es solche Untersuchungen in der Regel nicht.

In einem Vorstellungsgespräch müssen die Krankheiten nicht angegeben werden. Soweit aber ausnahmsweise doch eine Einstellungsuntersuchung erfolgen soll, sind in diesem Rahmen auch die Vorerkrankungen anzugeben.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe mit freundlichen Grüßen

Steffan Schwerin
Rechtsanwalt

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