Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Gem. § 17 des rheinland-pfälzischen Bestattungsgesetzes ist die Umbettung tatsächlich nur mit Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde zulässig.
Da die zuständige Ordnungsbehörde trotz Ihres Vorbringens dem Wunsch auf Umbettung nicht nachkommt, müssten Sie dies im Zweifel wirklich gerichtlich prüfen und gegebenenfalls genehmigen lassen.
Zutreffend ist, dass die nächsten Angehörigen des Verstorbenen das Recht der Totenfürsorge innehaben und daher Art und Ort der Bestattung bestimmen können. Im Falle der Umbettung einer schon bestatteten Leiche gehe dem Recht auf Totenfürsorge allerdings grundsätzlich die Totenruhe des Verstorbenen vor, so das OVG Rheinland Pfalz in einem bereits 15 Jahre alten Urteil. Denn es entspreche allgemeinem sittlichem Empfinden, die Ruhe der Toten möglichst ungestört zu lassen. Die Umbettung einer bestatteten Leiche könne deshalb nur aus einem wichtigen Grund verlangt werden, der im Einzelfall höher zu bewerten sei als die Achtung der Totenruhe.
Ob in Ihrem Fall tatsächlich ein "wichtiger Grund" vorliegt, kann nicht mit Sicherheit antizipiert werden.
Sie möchten die Urne nicht an einen anderen Ort, z.B. wegen Umzug o.ä. umbetten lassen, sondern im gleichen Ruhewald an einen anderen Baum, der als Familienbegräbnisstätte geplant ist. Sie müssen hier insbesondere auf den mutmaßlichen Wunsch Ihres Bruders abstellen, der aufgrund seiner Familienverbundenheit ein solches Grab gewünscht hätte.
Mit dieser Begründung könnten Sie am ehesten Erfolg bei einer gerichtlichen Entscheidung haben.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Gerne bin ich Ihnen bei der Durchsetzung Ihres Anspruches behilflich.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Wibke Türk
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