Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Zunächst möchte ich darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung kann durch Ihre Anfrage nicht ersetzt werden.
Dies vorausgeschickt möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Eine strafrechtliche Vorgehensweise würde ich entsprechend Ihrer Schilderung nicht empfehlen.
Zwar könnte man von Sachbeschädigung ausgehen, wenn die Baufirma völlig ohne Auftrag gehandelt hätte, dies ist aber nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht wahrscheinlich.
Es geht hier eher um einen Anspruch nach dem Wohnungseingentumsgesetz (WEG), weil eine Umbaumaßnahme ohne erforderliche Zustimmung erfolgt ist.
Bei der erwähnten Gartenumgestaltung und den sonstigen Baumaßnahmen könnte es sich um eine bauliche Veränderung nach § 22 Abs. 1 WEG
handeln.
Im Falle baulicher Veränderungen, die über eine reine Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen, müssen gemäß § 22 Absatz 1 WEG
alle Eigentümer zustimmen, deren Rechte durch die Maßnahmen beeinträchtigt werden. Allerdings haben Eigentümer, die durch die Veränderung nicht beeinträchtigt werden kein Einspruchsrecht.
Eine bauliche Veränderung im Sinne dieser Regelung liegt bei einer Umgestaltung oder Veränderung des Erscheinungsbilds vor.
Nach dem zuvor gesagten wäre die Zustimmung anderer Eigentümer erforderlich, falls andere Eigentümer über das in § 14 Nr. 1 WEG
bestimmte Maß beeinträchtigt werden.
Entscheidend ist danach, ob ein anderer Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erleidet. Als Nachteil ist jede nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung zu verstehen, so bereits bei der Änderung des optischen Eindrucks des Gebäudes.
Bei einer Umgestaltung des Gartens, Vergrößerung der Terassen und der Bepflanzung wird man wohl von einer Änderung des optischen Eindrucks ausgehen können.
Daher liegt darin bereits eine Beeinträchtigung, aus der sich die Zustimmungspflichtigkeit der Veränderung ergibt.
Jedenfalls ist festzuhalten, daß nach dem zuvor gesagten, eine entsprechende bauliche Veränderung durch die beeinträchtigten anderen Wohnungseigentümer zustimmungspflichtig wäre.
Die beeinträchtigten Wohnungseigentümer hätten daher einen Beseitigungsanspruch bzgl. der ungenehmigten Umbauten gegen den Eigentümer, der die Umbauarbeiten veranlaßt hat. Wenn sich dieser nicht feststellen läßt, wäre ein Vorgehen gegen die Eigentümergemeinschaft zu erwägen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.
Sie können mich bei weiteren Fragen auch über die angegebene E-mail Adresse kontaktieren.
Ich wünsche Ihnen viel Erfolg und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
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Rechtsanwalt Thomas Mack
Throner Str. 3
60385 Frankfurt a.M.
Tel.: 0049-69-4691701
E-mail: tsmack@t-online.de
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Mack
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Vielen Dank für Ihre Ausführungen. Ich darf aber meine Frage noch einmal wiederholen:
Welche zunächst kostengünstige Alternative gibt es gegebenenfalls um die Offenlegung der
Umbaumaßnahmen, die durch die Baufirma vorgenommen worden sind, zu erwirken ?
D.h. meine Anfrage zielt darauf ab die ganze Botschaft zu erfahren was alles umgebaut worden ist. Es gibt möglicherweise Erhöhung von Risiken oder ggf. Verletzung von Auflagen, auch waren nicht alle durchgeführten Tätigkeiten offensichtlich. Erst nach Kenntnis des Sachverhaltes läßt sich aus meiner Sicht entscheiden inwieweit ich mich durch die Umbaumaßnahmen insgesamt beeinträchtigt fühlen kann, oder auch nicht.
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne möchte ich Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:
Der zuvor erwähnte Beseitigungsanspruch kommt jedenfalls bzgl. der wahrnehmbaren baulichen Veränderungen in Betracht, aber könnte natürlich auch bzgl. der Umbauarbeiten im Keller möglich sein.
Bezüglich der Information über den Umfang der Umbauarbeiten wäre folgendes zu erwägen:
Grundsätzlich ist der Verwalter nach § 27 I Nr. 2 WEG
für die Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums verantwortlich. Es reicht also nicht, wenn die Hausverwaltung einfach erklärt, sie habe die Arbeiten nicht beauftragt. Als praktischen ersten Schritt würde ich Ihnen daher (aus Beweiszwecken) eine schriftliche Anfrage an die Hausverwaltung empfehlen und Auskunft zu verlangen über bereits vorgenommene und beabsichtigte Baumaßnahmen die das Gemeinschaftseigentum betreffen.
Letztlich werden allerdings weitere Schritte nur auf gerichtlichem Wege durchsetzbar sein, wenn der betroffene Eigentümer sich weigert Informationen zu geben oder die Baumaßnahmen rückgängig zu machen bzw. zu beenden.
Ich hoffe ich konnte Ihre Nachfrage zufriedenstellend beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt