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Nebenkostenabrechnung erhalten - Frist abgelaufen?!

31. Januar 2025 20:41 |
Preis: 30,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Ich habe gestern die Nebenkostenabrechnung meines Vermieters von 2023 im Briefkasten gehabt. Dies steht expizit mehrfach im Schreiben und in der Abrechnung. Es ist definitiv nicht (!) die Abrechnung von 2024.

Desweiteren wurde der Briefumschlag einfach in den Briefkasten eingeschmissen - ohne Briefmarke und Poststempel.

Muss ich diese Nebenkosten jetzt bezahlen? Denn meines Wissens nach, ist die Frist am 31.12.2024 abgelaufen

31. Januar 2025 | 22:09

Antwort

von


(107)
Graubündener Straße 53
28325 Bremen
Tel: 042133065183
Web: https://www.anwaltskanzlei-yildirim.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Als Mieter haben Sie grundsätzlich Recht: Der Vermieter muss die Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2023 bis spätestens zum 31. Dezember 2024 zustellen. Geht die Abrechnung erst nach diesem Datum zu, verliert der Vermieter den Anspruch auf eventuelle Nachzahlungen.

Entscheidend ist dabei der tatsächliche Zugang der Abrechnung bei Ihnen. Das Datum des Poststempels oder der Absendung ist unerheblich; maßgeblich ist, wann die Abrechnung in Ihren Machtbereich gelangt ist, sodass Sie davon Kenntnis nehmen können.

In Ihrem Fall haben Sie die Abrechnung für 2023 am 30. Januar 2025 in Ihrem Briefkasten vorgefunden. Da die Frist am 31. Dezember 2024 endete, ist die Abrechnung verspätet zugegangen. Somit sind Sie nicht verpflichtet, eine eventuelle Nachzahlung zu leisten.

Bezüglich der Zustellung ohne Briefmarke und Poststempel: Es ist zulässig, dass der Vermieter die Abrechnung persönlich in Ihren Briefkasten einwirft oder durch einen Boten zustellen lässt. Wichtig ist jedoch, dass der Vermieter den fristgerechten Zugang nachweisen kann. Ohne Poststempel oder Zustellungsbeleg könnte es für den Vermieter schwierig sein, den rechtzeitigen Zugang zu beweisen.

Da die Abrechnung verspätet bei Ihnen eingegangen ist, sind Sie nicht zur Zahlung einer Nachforderung verpflichtet. Sie können Ihren Vermieter schriftlich darauf hinweisen, dass die Abrechnung nach Ablauf der gesetzlichen Frist bei Ihnen eingegangen ist und Sie daher keine Nachzahlung leisten werden.



Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Ümit Yildirim, LL.M.


ANTWORT VON

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