Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes gerne wie folgt.
Zum jetzigen Zeitpunkt ist Ihnen, bezogen auf den zitierten Vortrag aus der Klageschrift, im Falle der unwahrheit das Bestreiten derselben zu raten. Grundsätzlich ist die Klägerin mit Ihrer Behauptung, so es im Verfahren hierauf überhaupt ankommt, darlegungs- und beweispflichtig. Der Vortrag alleine hat prozessual keine Bedeutung, so lange er nicht mit Beweisangeboten gestützt wird. Man nennt dies unsubstantiierten Vortrag.
Insoweit bleibt es Ihnen überlassen, ob Sie einfach bestreiten wollen oder, soweit vorhanden, entsprechenden Gegenbeweis anbieten wollen. Bspw. bietet es sich an, Zeugen zu benennen, wenn die klagende Partei sich daurauf bezieht, dass die Aussage bspw. in einem Gespräch unter Zeugen gefallen sein soll.
Jedenfalls haben Sie keinen Anspruch, dass dieser Vortrag gestrichen wird. Wie ausgeführt hat er unsubstantiiert sowieso keine Bedeutung.
Zutreffend ist weiter Ihre Feststellung, dass hier eine Strafanzeige wegen übler Nachrede wohl kein großer Erfolg beschieden sein dürfte. Man könnte sogar überlegen, ob es nicht bereits an der Tatbestandsmäßigkeit mangelt. Allerdings gilt im Zivilverfahren die prozessuale Wahrheitspflicht. Bewusst falsche Angaben zum Zwecke des Prozessgewinnes können u.U. den Tatbestand des (versuchten) Prozessbetruges erfüllen. Dies ist jedoch letztendlich erst nach Abschluss des Verfahrens zu beurteilen.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haen und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Marc N. Wandt
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Wandt,
vielen Dank für die schnelle und umfassende Antwort, insbes. Ihre Ausführungen zum unsubstantiierten Vortrag.
Noch eine kurze Frage. Sie schreiben:
> Man könnte sogar überlegen, ob es nicht bereits an der Tatbestandsmäßigkeit mangelt.
Meinen Sie damit, dass es sich u. U nicht um eine üble Nachrede handelt? Warum?
Danke
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt.
Der Vortrag müsste geeignet sein, Sie ggü. anderen "verächtlich zu machen". Dies bedeutet, dass Sie als eine Person hingestellt wird, die ihren sittlichen Pflichten nicht gerecht wird (T/F, StGB, § 186, Rdz. 4).
Ob die zitierte Äußerung dem gerecht wird, liegt im Ermessen des zuständigen Sachbearbeiters bei der Staatsanwaltschaft. Es handelt sich hier um eine Wertungsfrage.
Wie bereits ausgeführt, ist diese Frage für das laufende Zivilverfahren nicht entscheidungserheblich, so lange kein substantiierter Vortrag hierzu erfolgt.
Ich verbleibe mit den besten Wünschen für das kommende Wochenende.
Marc N. Wandt
Rechtsanwalt