Sehr geehrte Ratsuchende,
Sie können strafrechtlich eine Anzeige gegen diesen Unternehmer wegen übler Nachrede etc. stellen.
Zivilrechtlich können Sie daneben gegen den Unternehmer einen Unterlassungs- und Widerrufsanspruch einleiten.
Er müsste die unwahre Behauptung nicht nur zukünftig unterlassen, sondern eben auch gegenüber Ihren Auftraggeber widerrufen und damit richtigstellen.
Ich würde Ihnen raten, mit anwaltlicher Hilfe den zivilrechtlichen Weg einzuschlagen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
Web: https://WWW.RA-BOHLE.DE
E-Mail:
Muss ich die Kosten selber tragen für den Anwalt?
Ist es möglich beim Arbeitsgericht sich einen Auszug Ausdrucken zu lassen um zu beweisen das man mit niemandem vor Gericht ist ?
Gruss
Sehr geehrte Ratsuchende,
als Auftraggeberin sind Sie Kostenschuldnerin für einen von Ihnen beauftragten Rechtsanwalt.
Aber Sie werden einen Erstattungsanspruch gegen die Gegenseite haben, wenn Sie die Vorwürfe nachweisen können.
Einen solchen Auszug beim Amtsgericht gibt es nicht.
Aber Sie könnten zur Glaubhaftmachung eine eidesstattliche Erklärung abgeben. Die Gegenseite würde dann in der Beweispflicht.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle